Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht München, Urteil vom 28.09.2010
- 222 C 19013/10 -
AG München: Käufer muss Verkäufer bei Sachmängeln Chance zur Nachbesserung geben
Nachbesserung hat am Sitz des Verkäufers stattzufinden
Will ein Käufer Schadenersatz mit der Begründung, die gekaufte Sache sei mangelhaft, muss er dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Die Nachbesserung hat dort stattzufinden, wo ursprünglich der Vertrag zu erfüllen war, also im Regelfall am Sitz des Verkäufers. Die Ware muss vom Käufer dorthin gebracht werden. Die entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall fuhr ein Ehepaar im April 2009 nach München und kaufte bei einer dort ansässigen Autofirma einen 19 Jahre alten Mercedes MB 100 Karmann (Wohnmobil) zum Preis von 10.000 Euro. Das Auto wurde in München besichtigt, gekauft und von den Käufern mitgenommen.
Ehepaar rügt Mängel an gekauftem Wagen
Kurze Zeit später meldeten sich diese wieder bei der Firma und rügten ein Leck in der Tankleitung, eine defekte Dachluke, ein starkes Knarren an der Achse und verwitterte Reifen. Die Firma war bereit, die
Auto soll in Werkstätte am Heimatort der Käufer repariert werden
Dies wollten die Käufer nicht. Sie ließen mitteilen, dass sie nicht nach München kommen würden, sondern dass das Auto bei einer von ihnen ausgesuchten Werkstätte repariert werden solle.
Wohnmobil mittlerweile nach Norddeutschland gebracht
Die Firma bot dann an, das Auto abzuholen. Darauf hin teilten die Käufer mit, dass Wohnmobil sei jetzt in Norddeutschland. Wenn die
Verkäufer verweigert Zahlung der Reparaturkosten
Als die
Möglichkeit der Nachbesserung wurde zu Unrecht verweigert
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München wies die Klage jedoch ab. Das Ehepaar könne die Kosten für die
Käufer waren verpflichtet, Fahrzeug zur Nachbesserung selbst nach München zu bringen
Darüber hinaus hätten sie auch später keine wirksame Frist zur Nachbesserung gesetzt. Die Käufer seien nur unter der Bedingung mit einer Abholung durch die Firma einverstanden gewesen, dass das Auto auf Kosten der
Erfüllungsort für Nachbesserung ist der gleiche wie der ursprüngliche Erfüllungsort des Kaufvertrages
Der Nachbesserungsanspruch sei ein modifizierter Erfüllungsanspruch. Der Erfüllungsort für diesen Anspruch sei daher der gleiche wie der ursprüngliche Erfüllungsort des Kaufvertrages. Dieser sei damit München, bzw. der Sitz der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Rücktritt vom Kaufvertrag erst nach Reparatur bzw. Nachbesserung möglich
(Amtsgericht München, Urteil vom 24.02.2010
[Aktenzeichen: 233 C 30299/09]) - Mangel am Gebrauchtwagen: Immer erst an den Verkäufer wenden
(Amtsgericht Lichtenfels, Urteil vom 12.12.2007
[Aktenzeichen: 1 C 499/06]) - Nacherfüllung bei Mängeln muss ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.04.2011
[Aktenzeichen: VIII ZR 220/10])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 12298
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil12298
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.