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Amtsgericht München, Urteil vom 10.10.2013
222 C 16325/13 -

Widerrufs- und Rückgaberecht bei Online-Bestellungen besteht nur bei erkennbarem Kauf als Verbraucher

Käufer darf bei Einkauf mit Angabe der Firmenadresse als Unternehmen ohne Widerrufsrecht eingestuft werden

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass nur derjenige, der erkennbar als Verbraucher über das Internet Waren bestellt, auch ein Widerrufs- und Rückgaberecht hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Münchner Physiotherapeut, bestellte im Februar 2013 über das Internet bei der beklagten Firma einen Waschautomaten zum Preis von 599 Euro zuzüglich einer Garantieverlängerung in Höhe von 89 Euro sowie zuzüglich Versandkosten in Höhe von 39,90 Euro. In der Eingabemaske gab er als Kundeninformation an "Physiotherapiepraxis" und darunter seinen Namen mit der Adresse der Praxis im Zentrum von München an. Als Lieferadresse gab er seine Privatadresse an. Im Rahmen der Bestellung verwendete er die Emailadresse der Physiotherapiepraxis. Die Rechnung bezahlte er per Sofortüberweisung von seinem privaten Konto. Nachdem die Waschmaschine am 13. März 2013 an die Privatadresse ausgeliefert war, erklärte der Kläger den Widerruf des Geschäfts. Er habe als Privatperson und Verbraucher die Waschmaschine online bestellt und daher ein Widerrufs- und Rückgaberecht.

Waschmaschinenlieferanten verneint Widerrufsrecht des Käufers

Die Firma wollte die Maschine nicht zurücknehmen. Sie ist der Meinung, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht zusteht, da er nicht als Verbraucher und Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Physiotherapiepraxis die Maschine bestellt habe.

Waschmaschinenlieferant durfte von Vertragsabschluss mit Physiotherapiepraxis ausgehen

Die Richterin des Amtsgerichts München gab dem Waschmaschinenlieferanten Recht. Der Kläger habe als Kundennamen nicht seinen Namen, sondern die Physiotherapiepraxis sowie darunter seinen Namen angegeben. Dies sei im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der Vertrag mit der Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden soll, deren Inhaber der Kläger sei. Hierfür spreche auch, dass die E-Mail-Adresse der Praxis für die Bestellung verwendet wurde. Da der Kläger bei der abweichenden Lieferadresse die Namensangaben nicht änderte, sei für die Firma nicht erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine weitere Praxisadresse, sondern um die Privatwohnung des Klägers handelte. Auch durch die Bezahlung vom Privatkonto hätten keine Zweifel an dem unternehmerischen Handeln des Klägers aufkommen können. Für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, so dass Vorgänge nach dem Vertragsschluss, hier also die Zahlung kurze Zeit darauf, ohne Belang sind.

§ 312 d BGB bestimmt, dass bei einem Fernabsatzvertrag dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht. § 355 BGB regelt die Anforderungen an den Widerruf.

§ 13 BGB regelt, wer Verbraucher ist: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Feodora schrieb am 29.04.2014

Muß ich nicht verstehen. Wollte er nur testen wie schnell die Firma liefert oder was? Der wollte die Waschmaschine unbedingt haben, bezahlt und läßt sich die Waschmaschine erst mal liefern. Wie bekloppt ist denn das auch.

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