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Amtsgericht München, Urteil vom 10.09.2009
- 222 C 13094/09 -
Keine Reisepreisminderung wegen All-Inklusiv-Armband: Nicht jede Unannehmlichkeit ist als Reisemangel zu bewerten
Minderung nur für nicht vorhandene oder mangelhafte Angebote der Leistungsbeschreibung
Nicht jede Unannehmlichkeit während einer Reise stellt einen Reisemangel dar. Auch bei einer Roulette-Reise sind bei der Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, die Leistungsbeschreibung und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall buchte ein Paar im Jahr 2008 bei einem Reiseunternehmen eine so genannte Roulette-Reise zum Preis von 1688,- Euro. Sie wollten in
Direkter Strandzugang des Hotels durch Hauptverkehrsstrasse und Bahnlinie unterbrochen
Die spätere Klägerin und ihr Lebensgefährte wurden in einem Hotel untergebracht, das oberhalb einer Hauptverkehrsstrasse und einer Bahnlinie lag, die sich zwischen Hotelanlage und
Reisende bemängeln Baulärm, eintönige Verpflegung und zahlreiche andere Umstände
Nicht nur das störte die Reisenden. Sie bemängelten
Reisebüro lehnt Erstattung von Reisekosten ab
Der Urlaub habe daher nicht den geringsten Erlebnis- und Erholungswert gehabt. Die Urlauber forderten daher 1750,- Euro (einschließlich Geld für entgangene Urlaubsfreude) zurück. Dies lehnte das
Angeblich eintönige Verpflegung ist nicht nachweisbar und rechtfertigt keine Reisepreisminderung
Die Urlauber erhoben darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihnen jedoch nur in einem kleinen Umfang Recht. Nicht jede Unannehmlichkeit während einer Reise stelle einen
Beeinträchtigung des Urlaubs durch fehlenden Musik-TV-Sender nicht nachvollziehbar
Dass eine Sportanimation nur in einer Sportart bestand, berechtige ebenfalls nicht zur Minderung. Radio und spezielle Satellitensender seien nicht zugesichert gewesen. Auch wenn es sich um ein 4-Sterne-Hotel handele, bedeute dies nicht, dass auf jedem Zimmer ein Radio vorhanden sein müsse. Das Gericht könne nicht nachvollziehen, weshalb das Fehlen eines Musik-TV-Senders einen Urlaub maßgeblich beeinträchtigen solle.
Tragen von All-Inklusive-Bändern stellt keine herabwürdigende Behandlung dar
Das Tragen von Armbändern stelle keine Beeinträchtigung dar (anders: LG Frankfurt am Main, Urteil v. 19.08.1998 - 2/24 S 341/98 -). Die so vorgenommene Gästekennzeichnung sei, auch wenn es sich um ein billiges Plastikarmband handele, keine herabwürdigende Behandlung
Pianobar und Steinstrand müssen hingenommen werden
Da bekannt gewesen sei, dass das Hotel über eine Pianobar verfüge, hätte auch mit Pianomusik gerechnet werden müssen. Eine Minderung komme daher nicht in Betracht. Und da eine bestimmte Strandzusammensetzung nicht zugesichert wurde, sei auch ein
Minderung wegen nicht möglichem Tauchkurs und Thalassotherapie zulässig
Da das Hotel im Katalog Tauchkurse anbot, eine Tauchbasis aber fehlte, sei insoweit eine Minderung gerechtfertigt. Dasselbe gelte für die fehlende Thalassotherapie.
Minderung wegen fehlender Hinweise in Leistungsbeschreibung ebenfalls zulässig
Der geringe Wasserstand habe das Schwimmen beeinträchtigt. Dieser Zustand habe eine Woche den Urlaub gestört. Dafür sei eine Minderung zu gewähren. Auch
Insgesamt ergäbe sich daher eine Minderung von 370,- Euro.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2010
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 9664
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