Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht München, Urteil vom 23.09.2011
- 212 C 14241/11 -
Stoßdämpfer-Diebstahl: Kein Versicherungsschutz bei Diebstahl eines Teils des Fahrrades
Versicherungsbedingungen können Versicherungsschutz für nur gestohlene Teile eines Fahrrades ausschließen
Wird eine Fahrrad-Diebstahlsversicherung abgeschlossen, ist im Regelfall nur der Diebstahl des Fahrrades selbst (einschließlich der sich an diesem befindenden Teile) versichert. Der Diebstahl eines Teils des Fahrrades ist meist davon nicht umfasst. Es empfiehlt sich, die Versicherungsbedingungen dazu genau zu lesen. Dies gab das Amtsgericht München in seiner Entscheidung bekannt.
Im hier vorliegenden Streitfall hat der spätere Kläger im April 2011 bei einer Versicherungsgesellschaft eine
Stoßdämpfer vom Fahrrad abgeschraubt und gestohlen
Ein paar Tage später wurde vom
Klausel sei für Versicherungsnehmer überraschend und damit unwirksam
Auch dafür bestehe Versicherungsschutz, meinte der Versicherte. Der Zusatz in den Bedingungen, dass die Teile mit dem
Versicherungsnehmer scheitert vor Gericht
Es liege kein Versicherungsfall vor, da das
Für Versicherungsschutz muss gesamtes Fahrrad gestohlen sein
Die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2012
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/db)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 13690
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13690
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.