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Amtsgericht München, Urteil vom 28.10.2019
191 C 7612/19 -

Unterschreitung von nicht exakt zugesicherten Reiseleistungen rechtfertigt keine Minderung des Reisepreises

Reisevertrag einer gebuchten Mountainbike-Tour wies keine fest zugesicherten Eigenschaften im Hinblick auf Streckenführung, Gesamtlänge oder den zu absolvierenden Höhenmeter aus

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Unterschreitung von nicht exakt zugesicherten Leistungswerten bei einer Mountainbike-Tour nicht zwingend eine Minderung des Reisepreises rechtfertigt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger zusammen mit zwei weiteren Männern eine siebentägige geführte "Transalp Mountain Rad Tour" von Grainau bei Garmisch zum Gardasee gebucht. Ausgeschrieben war im Medium Segment eine sportliche Radtour abseits der Pisten für Fortgeschrittene mit sehr guter Kondition und guter Bikebeherrschung von insgesamt ca. 400 km bei ca. 10.700 Höhenmetern über sechs Etappen und Übernachtungen in Ehrwald, Prutz, Glurns, Andrian sowie Molveno.

Kläger rügt diverse Mängel an gebuchter Tour

Der Kläger und seine Begleiter rügten, dass nur 364 km bei 8.566 Höhenmetern, davon ganze 100 km auf Asphalt zurückgelegt worden seien. Zudem sei der begleitende Guide konditionell zu angeschlagen gewesen, um die Tour ordnungsgemäß zu führen. Die Gruppe habe bis zu einer Stunde auf ihn warten müssen, es habe auch zu viele "Pinkelpausen" gegeben. Der Guide habe Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger angepöbelt und nach dem Sturz eines Teilnehmers nichts unternommen. Er sei vielmehr weitergefahren, ohne sich zu vergewissern, dass der Gestürzte ihm weiter folgen konnte.

Beklagte weist Vorwürfe von sich

Die Beklagte trug über den Geschäftsführer vor, dass man keine Radrennen über die Alpen veranstalte , sondern mit Naturerfahrung und Freude am Leben werbe. Die Reise werde im Medium Segment beworben, anders als Touren unter "Go Wild". 900 Höhenmeter seien einer Routenänderung zum Opfer gefallen, da sich eine Woche davor Wanderer auf der ursprünglichen Route über eine zuvor geführte Radfahrgruppe beschwert hätten. Die fehlenden Höhenmeter hätte man am Ziel, dem Molvenosee, in Eigenregie noch nachholen können. Es habe sich um eine Transalp und keine Trailtour gehandelt, deswegen seien auch 85 km Asphaltanteil unumgänglich. Der Guide sei tatsächlich nach einer Krankenhausbehandlung angewiesen worden sich nicht zu verausgaben und bergauf hinter dem Letzten der Gruppe zu fahren. Es sei auch üblich, dass der Guide der Gruppe eine Pause ermöglicht, sein eigenes Tempo also nochmals vor dem vereinbarten Treffpunkt drossele.

AG München verneint Anspruch auf Reisepreisminderung

Das Amtsgericht München gab im Ergebnis der Beklagten Recht. Die Reise sei nicht mit Fehlern behaftet gewesen, die den Wert und die Tauglichkeit nach dem gewöhnlichen Nutzen gemindert hätten. Es habe weder im Hinblick auf die Streckenführung, noch auf die Gesamtlänge noch im Hinblick auf die zu absolvierenden Höhenmeter eine zugesicherte Eigenschaft der gebuchten Reise vorgelegen. In den vor Vertragsschluss zugänglichen Unterlagen sei kein bestimmter Weg/Strecke dargestellt worden. Im Reisevertrag sei auch nicht zugesichert worden, dass eine bestimmte Anzahl von Höhenmetern zurückgelegt werde. Die Angaben enthielten immer nur ungefähre Angaben zu Strecke und Höhenmetern, was schon nach dem Wortlaut gegen eine Zusicherung spreche. Zudem enthalte laut Gericht gerade die Art der Reiseleistung stets eine gewisse Ungewissheit über die Route. Die vom Beklagten geplante Routenführung müsse am Reisetag auch konkret nach den Weg- und Witterungsverhältnissen machbar sein; eine auch kurzfristige Anpassung liege deshalb für den Reisenden nahe. Die in der Reisebeschreibung versprochene Leistung sei auch erfüllt worden. Die Tour sei in sechs Etappen durchgeführt und das Ziel plangerecht erreicht worden. Aus der Reisebeschreibung gehe nicht hervor, dass die Reise als ein sportliches (Hochleistungs-)Programm angeboten wurde, um den Teilnehmer einen bestimmten Trainingserfolg zu versprechen. Wegen der Anteile Asphaltstrecke liege ebenfalls kein Fehler vor. Ein bestimmter verkehrsüblicher Anteil sei auch vom Kläger nicht näher dargestellt worden. Auch Wartezeiten, so das Gericht, würden bei dieser Art von Reise zum gewöhnlichen Ablauf gehören. Soweit der Kläger ein unangemessenes Verhalten des Guides nach dem Sturz eines Reiseteilnehmers beklagte, sei dies nicht in einer Weise dargestellt worden, dass sich das Gericht davon ein Bild habe machen können. Es fehle auch insoweit an einem Fehler, der zudem nur die Reiseleistung des gestürzten Reiseteilnehmers habe beeinflussen können. Schließlich stelle die vom Kläger monierte Unhöflichkeit des Guides gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern keinen Fehler der Reise dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)

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Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht | Schadensersatzrecht

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