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Amtsgericht München, Urteil vom 20.05.2011
163 C 5295/11 -

Wiederholte Leistungserschleichung: Bei Schadensersatzzahlungen sind auch Anwaltskosten zu begleichen

Einschaltung eines Anwalts bei erkennbarem fehlenden Unrechtsbewusstsein erforderlich und zweckmäßig

Begeht jemand wiederholt eine Leistungserschleichung und zeigt dadurch sein fehlendes Unrechtsbewusstsein, ist die Einschaltung eines Anwalts auf jeden Fall erforderlich und zweckmäßig. Der Schädiger muss die Kosten dafür auch bezahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Parkhausbetreiber mit einem Fitnessstudio eine Vereinbarung getroffen, wonach dessen Kunden eine kostenfreie Parkzeit von 2 Stunden gewährt wurde. Für die dritte angefangene Stunde musste der Kunde dann 2,50 Euro bezahlen.

Autofahrer verlässt Parkhaus ohne zu bezahlen

Von Mitte November 2010 bis Anfang Dezember 2010 stellte ein Besucher des Fitnessstudios 5 Mal seinen PKW in dem Parkhaus ab, wobei er jedes Mal länger als 2 Stunden parkte. Anstatt die Parkgebühr zu bezahlen, drückte er die Ausfahrtsschranke hoch und fuhr hinaus. Beim letzten Mal wurde er von einem Mitarbeiter des Parkhausbetreibers beobachtet, die übrigen Verstöße wurden auf Grund von Videoaufzeichnungen festgestellt.

Parkhausbesitzer verlangt angefallene Parkgebühren und einbehaltene Parkmünzen, sowie Anwaltskosten erstattet

Der Besitzer des Parkhauses verlangte nunmehr von dem Besucher die angefallenen Parkgebühren. Außerdem hatte dieser auch noch ein paar Münzen einbehalten. Diese Münzen werden bei Einfahrt in das Parkhaus ausgehändigt und sind eigentlich für die Abrechnung gedacht. Da der Fahrzeuginhaber aber nichts abrechnete, nahm er die Münzen auch noch mit hinaus. Die Herstellungskosten für die Münzen betrugen 5 Euro pro Stück. Für fünf mitgenommene Münzen verlangte der Parkhausbetreiber daher noch zusätzlich 25 Euro. Den Gesamtbetrag machte er durch ein Schreiben seines Anwalts gegenüber dem Kunden geltend und verlangte darüber hinaus auch noch die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39 Euro.

Autofahrer verweigert Erstattung der Anwaltskosten

Parkentgelt und Kosten für die Münzen bezahlte der Autobesitzer auch, bei den Anwaltskosten weigerte er sich jedoch. Der Parkhausbetreiber hätte keinen Anwalt einschalten müssen. Schließlich sei er sofort bereit gewesen, den Schaden zu bezahlen.

Parkhausbesitzer ist nicht verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München, vor das der Rechtsstreit kam, gab dem Parkhausbetreiber jedoch Recht: Der Beklagte habe durch das wiederholte Ausfahren aus dem Parkhaus unstreitig Leistungserschleichungen begangen und sei daher schadensersatzpflichtig. Zum Schadenersatz gehöre auch die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten. Aufgrund der mehrfachen Leistungserschleichung und des dadurch zum Ausdruck kommenden fehlenden Unrechtsbewusstseins des Beklagten sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf jeden Fall erforderlich und zweckmäßig gewesen. Da der Beklagte im Übrigen auch vorsätzlich gehandelt habe, treffe den Kläger auch keine Verpflichtung, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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