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Amtsgericht München, Urteil vom 02.06.2016
161 C 22917/15 -

Hinter Bordsteinkanten befindliche große Steine auf Grünanlagen von Parkplätzen müssen nicht gesondert von Schnee befreit werden

Räum- und Streupflicht besteht nur im Rahmen des Zumutbaren

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass es die Verkehrs­sicherungs­pflicht nicht erfordert, dass bei starkem Schneefall große Steine oder Felsbrocken auf Grünanlagen von Parkplätzen von Schnee geräumt werden.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschäftsführer einer Geschäftsentwicklungsfirma in Rheda-Wiedenbrück befuhr im Februar 2015 abends mit dem Audi Q7 in Neuried den Parkplatz eines Supermarktes. Zu diesem Zeitpunkt herrschte starkes Schneetreiben. Tagsüber war bereits über mehrere Stunden sehr viel Schnee gefallen. Neben der Parkbucht, auf der das Fahrzeug der Klägerin stand, befand sich im Bereich der Anpflanzungen ein Felsbrocken. Kurze Zeit später fuhr der Kläger nach dem Einkauf nach Hause und bemerkte dann, dass das linke Vorderrad im Bereich des linken Kotflügels und der linken Fahrertür beschädigt war. Der Schaden betrug insgesamt 3.601,89 Euro. Der Geschäftsführer war der Auffassung, dass er beim Herausfahren aus der Parklücke gegen einen Felsbrocken gestoßen ist, der wegen dem Schnee nicht erkennbar gewesen sei. Auch die Bordsteinkante neben der Parklücke sei schneebedeckt und nicht erkennbar gewesen. Der Grundstückeigentümer hatte die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag auf den Supermarkt übertragen. Der Geschäftsführer war der Meinung, dass der Grundstückseigentümer und der Supermarkt ihre Verkehrssicherungspflichten durch falsche Lagerung des Felsbrockens und ungenügender Räumung des Parkplatzes sowie fehlender Anbringung von sichtbaren Markierungen verletzt haben und ihm den Schaden ersetzen müssen. Beide weigerten sich zu zahlen, weshalb es zum gerichtlichen Prozess kam.

Amtsgericht: Kläger ist selbst für Schaden verantwortlich

Das Amtsgericht München gab dem Grundstückseigentümer und dem Supermarkt Recht. Der Geschäftsführer sei selbst für seinen Schaden verantwortlich, so das Gericht. Nach einer Beweisaufnahme ließ sich feststellen, dass der Grundstückseigentümer regelmäßig die Räumung und den ordnungsgemäßen Zustand des Parkplatzes kontrolliert hatte. Der Felsbrocken musste nach dem Urteil des Gerichts nicht als Gefahrenquelle beseitigt oder besonders gesichert werden. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Felsbrocken auf der Grünanlage neben den Parklücken befand, die durch eine Bordsteinkante begrenzt wurde, so das Gericht. Randsteine dienten der Begrenzung der eigentlichen Parkfläche und seien entsprechend ihrer Begrenzungsfunktion nicht zum "Darüber-Fahren" konzipiert, so die Richterin. Dabei sei unerheblich, wie weit der Felsen von der Bordsteinkante entfernt ist, da die Begrenzungsfunktion bereits von der Bordsteinkante ausgehe. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn der Felsbrocken die Borsteinkante überragen würde, was vorliegend jedoch zweifellos nicht der Fall war, so das Gericht weiter. Der Geschäftsführer sein Verhalten den besonderen Wetterverhältnissen anpassen müssen. Insoweit sei er überwiegend selbst schuld an dem Unfall.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten

Der Grundstückseigentümer und der Supermarkt haben ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Das starke Schneetreiben über mehrere Stunden hinweg sei laut Gericht als außergewöhnliche Wetterlage zu beurteilen. Bei dieser außergewöhnlichen Wetterlage könne nach der herrschenden Rechtsprechung eine Räum- und Streupflicht allerdings nur im Rahmen des Zumutbaren bestehen. Es erscheine aus Sicht des Gerichts als unzumutbar, bei einer solchen Wetterlage den Parkplatz, insbesondere die sich dort auf Grünanlagen hinter der Bordsteinkante befindlichen großen Steine oder Felsbrocken, von Schnee befreien zu müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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