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Amtsgericht München, Urteil vom 04.04.2006
155 C 20578/06 -

Ungerechtfertigte Überwachung durch Videokamera rechtfertigt keine Zerstörung dieser

Beschädiger muss Reparaturkosten zahlen

Auch eine rechtswidrig angebrachte Videokamera darf nicht zerstört werden. Kosten, die auf Grund der Überwachung durch eine rechtswidrig angebrachte Videokamera anfallen, können allenfalls von dem dadurch ermittelten Straftäter verlangt werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Kläger und Beklagter sind beide Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus mehreren Reihenhäusern und einem Wohnhaus mit Eigentumswohnungen besteht. Unter den Reihenhäusern und dem Wohnhaus befindet sich eine Tiefgarage. Von dieser kann man direkt in das Wohnhaus und in die jeweiligen Reihenhäuser gelangen.

Seit 1999 kam es immer wieder zu Sachbeschädigungen und Diebstählen am Eigentum des Klägers, so dass dieser schließlich in der Tiefgarage eine Überwachungskamera anbrachte. Als diese 2001 beschädigt wurde, ließ der Kläger sie reparieren und installierte zur weiteren Überwachung eine zweite Kamera. 2 Jahre später zerstörte der Beklagte eine der Kameras mit einem Hammer.

Daraufhin verlangte der Kläger die Reparaturkosten für die Beschädigungen im Jahr 2001 und 2003 sowie die Kosten für das Anbringen einer zweiten Videokamera. Der Beklagte war nur bereit, die Kosten für die Kamera zu übernehmen, die 2003 beschädigt wurde. Den Hammerschlag gab er zu. Er gab dazu an, er habe es nicht eingesehen, dass man ihn ohne Erlaubnis filme. Andere Beschädigungen habe er jedoch nicht begangen und müsse deswegen auch nichts Weiteres bezahlen.

Als man sich nicht einigen konnte, wandte sich der Kläger schließlich an das Amtsgericht München. Hier hatte er nur teilweise Erfolg.

Soweit der Beklagte die Beschädigung der zweiten Kamera einräumte, wurde er zur Zahlung verurteilt. Der zuständige Richter kam zu dem Ergebnis, dass auch wenn man zu dem Schluss komme, das Anbringen der verdeckten Videokamera verletze das Persönlichkeitsrecht der Wohnungseigentümer und Besucher der Tiefgarage, da der von der Kamera erfasste Bereich eine unbestimmte Personengruppe kontrolliere, dies eine Beschädigung nicht rechtfertige.

Die Kosten für die Installation der zweiten Kamera zur Überwachung der ersten Kamera wurden dem Kläger jedoch nicht zugesprochen, da er hier den Nachweis nicht führen konnte, dass der Beklagte auch für die 2 Jahre (!) zurückliegende Sachbeschädigung verantwortlich war. Das Anbringen einer zweiten Kamera als Folge der Sachbeschädigung der ersten Kamera könne allenfalls vom Beschädiger selbst verlangt werden. Darüber hinaus sei es zweifelhaft, ob die Kosten für die Anbringung einer rechtswidrig angebrachten Kamera überhaupt verlangt werden können.

In der dagegen eingelegten Berufung teilte die zuständige Kammer des Landgerichts München I die Ansicht des Amtsgerichts. Auf einen entsprechenden Hinweis wurde ein Vergleich bezüglich der Ersatzkosten der im Jahre 2003 beschädigten Kamera getroffen. geschlossen (Beschluss des LG München I vom 22.12.06, 13 S 12178/06).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 05.03.2007

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