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Amtsgericht München, Urteil vom 29.04.2004
155 C 12509/04 -

Koffer im Zug nach kurzem Nickerchen verschwunden - Reisegepäckversicherung muss nicht zahlen

Grob fahrlässiges Verhalten der Reisenden

Wer in einem Zugabteil, das für jeden problemlos zugänglich ist, einen Koffer unbeobachtet läßt, und er "irgendwann" gestohlen wird, kann von seiner Reisegepäckversicherung keinen Ersatz verlangen. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Im Fall befand sich eine Reisende auf einer Zugfahrt von Weimer nach Halle. Sie gab an, den Koffer neben den Sitzen abgestellt zu haben, so dass er ständig im Blick gewesen sei. Nur kurz sei sie mal eingenickt. Irgendwo auf der Fahrt sei dann der Koffer verschwunden.

Gericht: Versicherungsnehmerin war grob fahrlässig

Die Reisegepäckversicherung verweigerte die Regulierung des Schadens. Die Versicherungsnehmerin habe den Diebstahl durch ihr grob fahrlässiges Verhalten begünstigt. Diese Ansicht bestätigte das Amtsgericht München.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2006
Quelle: ra-online (pt)

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Dokument-Nr.: 2334 Dokument-Nr. 2334

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