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Amtsgericht München, Urteil vom 08.08.2018
154 C 20100/17 -

Unterlassene Streukontrolle: Verkehrs­sicherungs­pflichtigen trifft bei Unfall wegen Glatteis volle Haftung

Gewerblich ausgeübte Winterdienste unterliegen im Vergleich zu privaten Anliegern erhöhten Sorgfaltspflichten

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine unterlassene Streukontrolle trotz nachweislich vorhandener Glätte die volle Haftung des Verkehrs­sicherungs­pflichtigen begründen kann.

Die 54-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Falls fuhr damals gegen 8 Uhr mit ihrem Fahrrad zum Einkaufen zu einem Supermarkt und stürzte unmittelbar vor dessen Radstellplatz. Die Mindesttagestemperatur betrug in München 0,4 Grad Celsius. Die Klägerin erlitt eine Fraktur des rechten Mittelfingers mit Kapselanriss. Nach sechswöchiger Ruhigstellung wurden 50 ergotherapeutische Behandlungen verordnet. Die Funktionsfähigkeit des Mittelfingers blieb dennoch um 3/10 beeinträchtigt, die der beiden Nachbarfinger um jeweils 1/10. Die Klägerin hat noch Schwierigkeiten beim Öffnen von Flaschen oder beim Händedruck und kann die fragliche Hand noch nicht wieder zur Faust ballen. Die weitere Entwicklung ist ungewiss.

Sachverhalt

Die Klägerin bestätigte, dass Straßen und Wege im Wesentlichen frei von Schnee und sonstigen Beeinträchtigungen gewesen seien. Es habe jedoch am Vortag geregnet und sei über Nacht sehr kalt gewesen, weshalb die Klägerin vorsichtig gefahren sei. Bei der Anfahrt des Fahrradstellplatzes in der Nähe des Eingangs des Supermarktes sei sie auf eine nicht erkennbare ca. drei mal drei Meter große Fläche überfrorener Nässe geraten. Es sei nicht gestreut gewesen. Hierdurch sei das Fahrrad der Klägerin weggerutscht und die Klägerin auf die Hand gestürzt.

Parkplatz wurde nicht geräumt oder gestreut

Die mit den Räum- und Streupflichten befasste beklagte Unternehmerin teilte der Versicherung mit, dass das Unternehmen am 3. März 2015 den Parkplatz nicht geräumt oder gestreut hätte. Man sei von der Gemeindeverwaltung, für die man ebenfalls Räum- und Streudienste ausführe, an diesem Tag nicht zum Einsatz gerufen worden, da Parkplätze und Wege schnee- und eisfrei gewesen wären und am Boden noch genügend Splitt vorhanden gewesen sei. In der Hauptverhandlung am 7. Mai 2018 erklärte der Ehemann der Beklagten überraschend vor wenigen Monaten erfahren zu haben, dass doch ein Mitarbeiter morgens um 5 Uhr vor Ort kontrolliert habe. Jener konnte sich bei seiner Vernehmung zwar nicht mehr an eine Kontrolle am fraglichen Tag erinnern. Er erklärte, wie sein Arbeitgeber wisse, eigentlich immer frühmorgens kontrolliert zu haben.

AG bejaht fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Das Amtsgericht München gab dem Antrag der Radfahrerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro und Feststellung der Verpflichtung der Klägerin, auch alle künftigen Schäden ersetzen zu müssen, statt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine Rechtsgutsverletzung durch die unstreitigen Verletzungen der Klägerin an dem rechten Mittelfinger vorliege. Diese sei durch die fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten entstanden. Die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere der Winterdienst sei unstreitig auf die Beklagte übertragen worden. Ihrer Verkehrssicherungspflicht sei die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. In der Gesamtschau der glaubhaften Angaben der Klägerin, die die Beklagte nicht widerlegt habe, und der allgemeinen Mindesttemperatur in München von nur knapp über dem Gefrierpunkt, sei das Gericht somit zur Überzeugung gelangt, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt an der streitgegenständlichen Stelle eine Glätte durch überfrierende Nässe vorgelegen habe. Ebenso sei das Gericht angesichts der glaubhaften Angaben der Klägerin und der widersprüchlichen Angaben der Beklagtenpartei davon überzeugt, dass am fraglichen Morgen nicht kontrolliert worden sei. Die Beklagte wäre jedoch verpflichtet gewesen, an diesem Tag eine Kontrolle an dieser Stelle durchzuführen und bei Feststellung der Glättestelle zu streuen. Es handele sich um ein Datum Anfang März. Zu dieser Zeit sei allgemein der Winter in München und Umgebung noch nicht vorbei. Es könne zu Schnee und Eisglätte kommen. Bei der konkreten Temperatur an diesem Tag sei auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es an einzelnen Stellen glatt sein könne. Die Beklagte, die den Winterdienst gewerblich ausübe, unterliege im Vergleich mit privaten Anliegern schließlich auch erhöhten Sorgfaltspflichten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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