wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.4/0/5(5)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 13.06.2018
132 C 2617/18 -

Kein Anspruch auf Schadensersatz bei fahrlässig verursachtem Schaden durch Wegschieben eines widerrechtlich in einer Einfahrt geparkten Fahrzeugs

Garagenbesitzer darf in Einfahrt geparktes Fahrzeug selbst beseitigen

Kommt es beim Wegschieben eines die eigene Garagenzufahrt versperrenden Wagens zu einer fahrlässig verursachten Fahrzeug­beschädigung, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls fuhr im Dezember 2017 am frühen Abend mit einem älteren automatikgetriebenen VW-Sharan samt Anhänger zur Corneliusstraße in München, um dort einen Schrank abzuholen, den er über eBay-Kleinanzeigen gekauft hatte. Da unklar war, ob er das Fahrzeuggespann im Hof wenden konnte, hielt er zunächst in der Einfahrt, einer Feuerwehrzufahrtszone, in der absolutes Halteverbot galt. Das Auto samt Anhänger versperrte auch vollständig die Zufahrt zum Hof. Der Kläger verließ dann zusammen mit seinem Helfer das Auto, um den Verkäufer des Schrankes zu treffen. Seine siebenjährige Tochter blieb allein im Auto zurück.

Anwohner schiebt Fahrzeug des Beklagten zur Seite

Der Beklagte wollte als Mieter einer Garage im besagten Hof zu seiner Garage fahren. Er stieg deswegen aus seinem Auto aus um den Fahrer des behindernden Fahrzeugs zu bitten, zur Seite zu fahren. Er stellte fest, dass in dem Fahrzeug kein Fahrer und die Tür des Fahrzeugs nicht verschlossen war. Er gab an, die Tochter des Klägers nach dem Fahrer gefragt zu haben, diese habe aber nicht angeben können, wann der Vater zurückkommen würde. Um das Hindernis zu beseitigen stellte der Beklagte deswegen das Automatikgetriebe von P auf N, und schob das Fahrzeug samt Anhänger nach vorne und so zur Seite der Einfahrt. Dort zog er dann die Handbremse an. Der Zündschlüssel des klägerischen Fahrzeugs steckte zu dieser Zeit nicht im Schloss. Danach parkte er sein Fahrzeug in seiner Garage im Hof.

Kläger verweist auf Schaden am Getriebe

Der Kläger kam zu seinem Fahrzeug nach eigener Einschätzung etwa drei Minuten nach dem Abstellen des Fahrzeugs zurück, als der Beklagte in den Hof gefahren war. Danach habe er beim Weiterfahren bemerkt, dass das bis dahin intakte Getriebe durch das Schalten bei abgezogenem Zündschlüssel beschädigt worden sei. Für Reparatur und Mietwagen habe er 1.332,94 Euro bezahlen müssen.

AG verneint Schadensersatzanspruch

Das Amtsgericht München entschied, dass der Schadensersatzanspruch unbegründet sei. In Betracht kommt als Anspruchsgrund nur eine Schadensersatzpflicht aus deliktischen Anspruchsgrundlagen. Diese würden aber ein Verschulden voraussetzen, also die Vorwerfbarkeit und damit die Widerrechtlichkeit des als schadensbegründend geltend gemachten Verhaltens. Schon hieran fehle es. Das Verhalten des Beklagten sei durch besitzrechtliche Selbsthilfe gedeckt und deswegen nicht widerrechtlich.

Beklagter durfte Beseitigung des Fahrzeug selbst vornehmen

Der Kläger habe den Beklagten durch die Verhinderung der Zufahrt in dessen Besitzrecht an seiner Garage gestört und sei deswegen zur Beendigung der Störung verpflichtet. Diese Beseitigung habe der Beklagte selbst vornehmen dürfen, und zwar mit Gewalt, § 865 BGB. Zwar unterliege auch das Selbsthilferecht Schranken des Übermaßverbotes, so dass bei geringfügigen Störungen nicht uneingeschränkt "Gewalt" angewendet werden dürfe. Dass das Verstellen des Schalthebels eines Automatikgetriebes, ohne dass der Zündschlüssel stecke, zu einer Beschädigung des Getriebes führe, sei (bei Wahrunterstellung dieser bestrittenen Behauptung) jedenfalls nicht so offensichtlich, dass sich dies jedermann aufdränge. Das Verhalten des Beklagten wäre nur fahrlässig. Aufgrund der berechtigten Reaktion auf eine Besitzstörung verliere aber das Verhalten in diesem Umfang seine Vorwerfbarkeit. Der Beklagte habe das fremde Auto öffnen, den Schalthebel auf Fahrt umschalten und das Auto wegschieben dürfen, da nicht für jeden offensichtlich sei, dass das Auto dadurch beschädigt werden würde.

Abwarten nicht erforderlich

Entgegen der Auffassung der Klägerseite müsst der Beklagte auch nicht abwarten. Nur wenn ersichtlich sei, dass die Störung sofort behoben werde, also der gestörte Besitzer mit der Beseitigung der Störung nicht schneller sein würde als der Störer, wäre ein "Abwarten" zu fordern. Unstrittig sei, dass für den Beklagten nicht zu ersehen war, wann der Kläger zum Auto zurückkommen würde. Auch etwa eine sofortige Erreichbarkeit über eine Handynummer sei nicht auf einem Zettel hinter der Windschutzscheibe sichtbar vermerkt gewesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26937 Dokument-Nr. 26937

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26937

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.4 (max. 5)  -  5 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (6)

 
 
Rechtsanwaltservice schrieb am 21.01.2019

Offenbar kennt hier niemand ein modernes Automatikgetriebe! Natürlich ist der Schalthebel bzw. exakter gesagt die Dumm-Ami-Sperre danach zerstört! Wegen der dummen Amerikaner haben alle Automatikautos seit den 90er Jahren eine Schutzsperre, so daß man den Wählhebel aus Position P erst nach Einstecken des Zündschlüssels weg bewegen kann. Diese Sperre hat der Beklagte mit notwendigerweise grober (!!!) Gewalt überwunden. Insofern ist dieses Urteil ein klares Fehlurteil, weil es jedem vernünftigen Autofahrer, der nur in seine Garage fahren will, zumutbar ist ein paar Minuten zu warten, denn durch das Zurücklassen des Kindes im Auto war klar, daß der Fahrer innert kürzester Zeit zurück kommen würde. Durch das Überwinden des erheblichen Widerstandes beim Schalten hat der Kläger bewusst eine schwere Beschädigung des Autos in Kauf genommen. Um es klarer zu machen: nicht das Getriebe war durch diesen Vorgang beschädigt, sondern die Schaltsperre. Von daher wundert auch, daß die Reparatur so teuer war!

Mitleser antwortete am 21.01.2019

Na, wenn niemand die Funktionsweise eines modernen Automatikgetriebes kennt, ist das Urteil ja vollkommen richtig. Mussten doch dem Schieber die Feinheiten nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht bekannt sein.

Jörg Helweg antwortete am 24.01.2019

Nein, ich muss auch kein modernes Automatikgetriebe kennen! Wenn der Mensch sich in unserer Gesellschaft an Regeln hält, würde es gar nicht zu einem Gerichtsurteil kommen! Genau solche Urteile braucht Deutschland, damit es endlich Ordnung gibt. Ich denke der der Autobesitzer ist noch gut davon gekommen:-) Was wäre passiert, wenn die Feuerwehr einen Einsatz zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte. Ich denke wenn das Kind im Auto die Info gehabt hätte " Papa ist in 3 Minuten wieder da" hätte man das Auto auch nicht weggeschoben. Für mich liegt die Schuld auch ganz klar beim Autobesitzer.

Birdman schrieb am 21.01.2019

Mich beeindruckt das Datum, wieso wird das Urteil erst in 5 Monaten verkündet? :-)

@ Parkkralle:

Ohne Zündschlüssel sollte man beim Automatik "P" nicht rausnehmen können. Wahrscheinlich war diese Funktion des Getriebes vorher schon kaputt und der Falschparker dachte, er hätte einen Dummen gefunden, der ihm die Reparatur bezahlt.

Parkkralle schrieb am 18.01.2019

Das wäre ganz was neues, wenn ein Getriebe durch wenige Meter Bewegung plötzlich kaputt ginge. Wie würde man so einen Wagen abschleppen? Und ist schon mal jemanden aufgefallen, dass Falschparker immer nur "ganz kurz weg waren"?

Ingrid Okon antwortete am 21.01.2019

spielt ja auch keine Rolle, absolutes Halteverbot ist absolutes Halteverbot. Wer sich darüber hinwegsetzt, muss mit dem Schaden leben. Das Urteil ist richtig.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung