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Amtsgericht München, Urteil vom 24.10.2013
- 122 C 15000/13 -
Perückenverkäufer hat keine Pflicht zur Beratung über medizinische Sachverhalte
Käufer trägt Verwendungsrisiko der Kaufsache
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass den Verkäufer einer Perücke keine Beratungspflicht zu medizinischen Sachverhalten trifft, insbesondere nicht zur künftigen gesundheitlichen Entwicklung.
Im zugrunde liegenden Streitfall kaufte die 25- jährige Klägerin aus Hamm am 2. April 2013 bei dem beklagten Münchner Zweithaarstudio eine blonde Echthaarperücke zum Preis von 3.500 Euro. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt zwei etwa "Fünf D-Mark" große Flecken im Bereich des Hinterkopfes, wo das Haar ausgefallen war. Ansonsten trug die Klägerin schulterlanges Haar. Zum Zeitpunkt des Kaufes saß die
Klägerin verlangt nach vollständigem Haarausfall Umtausch der Perücke
Die Klägerin verlangt mit Klageschrift vom 15. Juli 2013 von dem Zweithaarstudio ihr Geld zurück gegen Rückgabe der
Beklagte verweist auf korrekte Passform zum Zeitpunkt des Kaufs der Perücke und verweigert Erstattung des Kaufbetrags
Das Zweithaarstudio beteuerte, von der Erkrankung und den Konsequenzen nichts gewusst zu haben. Es sei darauf hingewiesen worden, dass die Passform der
Das Amtsgericht München gab dem Zweithaarstudio Recht. Der Käufer trage allgemein das Verwendungsrisiko der Kaufsache. Zum Zeitpunkt des Kaufes habe die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 22187
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