wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 08.02.2013
121 C 10360/12 -

PIN im Geldbeutel: Anscheinsbeweis genügt für Haftungsausschluss der Bank

Kein Anspruch des Bankkunden auf Rückerstattung von zu Unrecht erfolgter Abhebung vom Konto

Bei unbefugten Abhebungen mit einer Originalkarte mit Eingabe der PIN spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber die PIN grob unsorgfältig verwahrt hat und deshalb ein unbefugter Dritter die PIN erfahren kann. Dies hat das Amtsgericht München in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier zugrundeliegenden Fall war die Klägerin am 2. Dezember 2011 in Spanien im Urlaub. Sie ging dort in einem Supermarkt einkaufen. An der Kasse stellte sie um 12.28 Uhr fest, dass ihr Geldbeutel mit der Sparcard nicht mehr in ihrer Handtasche war. Sie informierte sofort telefonisch ihre Tochter zu Hause, die die Sperrung der Karte veranlasste. Die Sperrung wurde von der beklagten Bank um 13.03 Uhr bestätigt. Die 76-jährige Münchnerin verklagte ihre Bank auf Rückbuchung von zu Unrecht erfolgten Abhebungen von ihrem Konto. Die Klägerin hat bei der beklagten Bank in München ein Aktiv-Sparcard Konto. Für dieses Konto hat die Klägerin eine Sparcard mit Magnetstreifen erhalten, mit der unter Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) Geldabhebungen von Bankautomaten vorgenommen werden können.

Innerhalb weniger Minuten erfolgten Abhebungen von insgesamt 2000 Euro

Am 2.12.2011 wurden von der Karte neun Abhebungen vorgenommen in Höhe von insgesamt 2000 Euro. Die Abhebungen erfolgten sechs Mal in Höhe von jeweils 300 Euro, 140 Euro, 20 Euro und 40 Euro in der Zeit von 11:37 bis 11.43 Uhr. Die Münchnerin hat noch nie selbst Geld mit ihrer Sparcard von einem Geldautomaten mit der PIN abgehoben.

Klägerin vermutet Manipulation mittels Skimming

Die Münchnerin behauptet, die persönliche PIN nicht schriftlich in ihrem Geldbeutel aufbewahrt zu haben und sie auch nicht an Dritte weitergegeben zu haben. Sie wisse die PIN nur aus dem Gedächtnis. Daher könne die Abhebung nur durch elektronische Manipulation mittels Skimming erfolgt sein.

Verwendetes Verschlüsselungssystem der beklagten Bank sei sicher

Die beklagte Bank gibt an, die Abhebungen hätten aufgrund der Winterzeit tatsächlich von 12:37 bis 12.43 Uhr stattgefunden. Die Datensatzverarbeitung erfolge über VISA London, so dass entsprechend derartige Verbuchungen auf den Kontoauszügen nicht den tatsächlichen Zeitpunkt der Verfügung aufwiesen, sondern die immer gleichbleibende Greenwich Meantime (GMT), bei der Sommer- und Winterzeit nicht berücksichtigt würden. Die beklagte Bank gibt an, sie verwende seit dem Jahr 2000 ein sicheres Verschlüsselungssystem, das nicht auslesbar und vor unberechtigtem Zugriff Dritter sicher sei.

Sachkundiger Zeuge kann Online-banking oder EC-Cash-Zahlung ausschließen

Das Gericht gab der beklagten Bank Recht. Die Münchnerin erhält ihr Geld nicht zurück. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines sachkundigen Zeugen von der Bank. Dieser Zeuge erläuterte, dass für die Transaktionsarten am Geldautomaten Codes vergeben werden. Sofern eine falsche PIN eingegeben wird, stehe in den Notizknotenpunktprotokollen der Code 55. Code 13 bedeute, dass das Tageslimit überschritten war und Code 04 bedeute, dass die Auszahlung aufgrund einer erfolgten Sperrung verweigert wurde. Anhand der Transaktionsart 14211, die für die unberechtigten Abhebungen angegeben wurde, konnte der Zeuge angeben, dass es sich um Bargeldabhebungen an einem Bankautomaten durch eine natürliche Person mittels Eingabe der Pin gehandelt haben muss und nicht um beispielsweise einen Onlinebanking-Vorgang oder eine EC-Cash-Zahlung an einer Kasse. Damit stand für das Gericht fest, dass die Abhebungen mit der Originalkarte unter Verwendung der PIN vorgenommen wurden. Es stehe außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass jemand eine Originalkarte erst stiehlt und dann mittels einer Kartendoublette ohne Verwendung der gerade gestohlenen Originalkarte Abhebungen vornimmt. Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen PIN zeitnah nach dem Diebstahl spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert hat oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2014
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Bankrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18235 Dokument-Nr. 18235

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18235

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung