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Amtsgericht München, Urteil vom 10.06.2016
- 113 C 27219/14 -
Benzin statt Diesel: Mietwagenfahrer muss Schaden wegen Falschbetankung erstatten
Fahrer hat Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs
Wer ein Kraftfahrzeug anmietet hat eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Verfahren mietete eine Frau aus dem Landkreis München bei einer gewerblichen Autovermietung in München einen PKW. Ihr wurde zunächst ein Fahrzeug der Mercedes-Benz A-Klasse mit Benzinmotor vermietet, das dann gegen einen Mercedes-Benz B-Klasse B 180 CDI ausgetauscht wurde. Dieses Fahrzeug betankte Sie mit
Fahrzeugmieterin beanstandet nicht auf unterschiedliche Kraftstoffart hingewiesen worden zu sein
Die Autovermietung verlangt von der Frau diese Kosten sowie eine Auslagenpauschale von 25 Euro, insgesamt 1.150,57 Euro. Die Mieterin weigerte sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, dass das ursprüngliche Mietfahrzeug von der Klägerin zurückgefordert wurde und man ihr ein vergleichbares Fahrzeug angeboten habe. Bei dem ursprünglichen Fahrzeug habe es sich um ein Fahrzeug der Mercedes A- Klasse gehandelt, welches mit
Falschbetankung stellt grob fahrlässiges Handeln dar
Die Autovermietung erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab der Autovermietung Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.150,57 Euro. Die Beklagte habe ihre Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis verletzt, indem sie das Fahrzeug mit dem falschen
Hinweise auf Dieselfahrzeug deutlich erkennbar
Das Fahrzeug sei zudem mit einem roten Tankdeckel ausgestattet gewesen, auf dem sich der weiße Aufdruck "Diesel" befunden habe, der bei Öffnung des Tankdeckels ins Auge stechen musste. Auch hätte die Beklagte nachdenklich machen müssen, dass sich ein Dieselfahrzeug im Regelfall grundsätzlich in der Fahrweise von einem Benzinfahrzeug unterscheidet. Diese Argumente ließen sich auch nicht damit ausräumen, dass die Beklagte aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben die Aufschrift auf dem Tankdeckel nicht sehen konnte. Die weiße Aufschrift auf dem Tankdeckel lasse sich nach Auffassung des Gerichts auch bei Dunkelheit erkennen, zumal davon ausgegangen werden könne, dass eine Tankstelle bei Betrieb ausreichend beleuchtet ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
Jahrgang: 2016, Seite: 966 ZMR 2016, 966
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Dokument-Nr. 23123
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