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Amtsgericht München, Urteil vom 12.06.2013
- 113 C 27180/11 -
Außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags bei langfristiger Sportunfähigkeit wirksam
Vertragsnehmer muss sich nicht auf Nutzung von Wellnessangeboten des Studios zur Aufrechterhaltung des Vertrages verweisen lassen
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags dann gerechtfertigt ist, wenn schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen - z.B. aufgrund eines Unfalls - zu einer langfristigen Sportunfähigkeit führen.
Im zugrunde liegenden Fall unterschrieb eine Münchnerin am 31. Mai 2010 einen Vertrag bei einem
Attest belegt Unmöglichkeit des Fitnessstudiobesuchs aus medizinischen Gründen
Am 12. April 2011 kündigte sie den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund. Sie legte ein Attest vor vom 12. April 2011, in dem bescheinigt wird, dass sie aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes nicht am Fitnessprogramm teilnehmen könne. Der Zeitpunkt, ab dem eine Wiederaufnahme gesundheitlich möglich sei, sei nicht absehbar. Sie legte am 18. April 2011 ein weiteres Attest vor, in dem bescheinigt wird, dass sie aus medizinischen Gründen das
Fitnessstudio-Betreiber hält außerordentliche Kündigung für ungerechtfertigt
Der Fitnessstudio-Betreiber meint, eine
AG München: Außerordentliche Kündigung des Vertrags ist wirksam
Das Amtsgericht München gab der Frau Recht. Die
Klägerin war aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen zur Vertragskündigung berechtigt
Das Gericht sieht den wichtigen Grund, der die beklagte Münchenerin zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, in den schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalls vom 3. August 2010, die zu einer langfristigen Sportunfähigkeit führten. Die Beklagte litt aufgrund dieser Verletzungen zum Zeitpunkt der Kündigung an erheblichen Schmerzen im rechten Arm und war nicht in der Lage mit der rechten Hand zuzugreifen, so dass sie weder an einem Großteil der angebotenen Kurse teilnehmen, noch an den meisten Geräten trainieren konnte. Eine Besserung der Beschwerden war nicht absehbar.
Patient darf dem Rat seines Arztes vertrauen
Der behandelnde Arzt der Beklagten hielt ein Trainieren der Beklagten im
Nebenleistungen eines Studios in der Regel kein Hauptgrund für Abschluss eines Fitnessstudiovertrages
Die Beklagte müsse sich nicht auf die Benutzung einiger weniger Geräte für die Beinmuskulatur und die Wellnessangebote des Studios verweisen lassen. Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Gesundheitliche Einschränkungen rechtfertigen fristlose Kündigung des Fitness-Vertrages
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 05.07.1990
[Aktenzeichen: 13b C 96/90]) - Kein Sonderkündigungsrecht für Fitnessstudio-Vertrag bei bekannter bestehender Erkrankung
(Amtsgericht München, Urteil vom 13.10.2011
[Aktenzeichen: 213 C 22567/11]) - Fitnessstudio muss Intimsphäre wahren - Mitglieder brauchen keine Details über Krankheiten offenbaren, um kündigen zu können
(Amtsgericht Dieburg, Urteil vom 09.02.2011
[Aktenzeichen: 211 C 44/09])
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Dokument-Nr. 18003
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