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Amtsgericht München, Urteil vom 24.06.2015
111 C 30051/14 -

Reiseveranstalter kann nicht für Sturz vom Kamel haftbar gemacht werden

Bei scheuendem und sich aufbäumenden Kamel verwirklicht sich allgemein von einem Tier ausgehende Gefahr

Scheut ein Kamel, sodass es dadurch zu einem Sturz des Reiters kommt, verwirklicht sich die allgemeine Gefahr, die durch ein Tier ausgeht. Der Reiseveranstalter kann hierfür nicht haftbar gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall buchte der 51-jährige Kläger aus Niefern-Öschelbronn bei einer Reiseveranstalterin mit Sitz in München eine Ägyptenreise inklusive Nilkreuzfahrt in der Zeit vom 2. bis 16. Juni 2013 zum Preis von 589 Euro. Auf dem Kreuzfahrtschiff buchte er einen Ausflug am 6. Juni 2013 mit der Bezeichnung "Land und Leute" inklusive Kamelausritt. Bei dem Ausritt erlitt er einen schweren Unfall. Das Kamel, auf dem er saß, wurde von einem Kameltreiber am Zügel geführt. Es stolperte und scheute, wobei es sich mit den vorderen Beinen aufgestellte, so dass der Kläger herabstürzte. Durch den Sturz wurde die Videokamera beschädigt und der Kläger musste für die ärztliche Versorgung im örtlichen Krankenhaus 13 Euro bezahlen. Er erlitt eine Rippenfraktur mit Thorax Prellung. Der Kläger behauptet, dass er sich aufgrund seiner Schmerzen unter anderem zwei Drittel der Reisezeit nicht bewegen konnte und er deswegen seine Urlaubszeit nutzlos aufgewendet hat. Aufgrund seiner Schmerzen habe er auch nicht Tauchen oder anderen Sportarten nachgehen können. Der Kläger verlangt insgesamt von der Reiseveranstalterin 3.378 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er ist der Meinung, dass die Beklagte für das Verhalten des Kameltreibers einstehen muss. Dieser habe keinerlei Anstalten gemacht, den Sturz des Klägers zu verhindern.

Amtsgericht verneint Haftung des Kameltreibers und des Reiseveranstalters

Die Reiseveranstalterin weigerte sich zu zahlen. Daraufhin erhob der Kläger Klage am Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage in vollem Umfang ab. Es sprach dem Kläger weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz zu. Der Kläger habe nicht vorgetragen, was der Kamelführer unterlassen hat, um das Aufbäumen des Kamels zu verhindern. Der Tierführer hatte nach Angaben des Klägers den Zügel des Tieres in der Hand. Das Kamel stolperte nach klägerischem Vortrag plötzlich und unvorhersehbar. Die pauschale Behauptung, der Kamelführer hätte darüber hinaus nichts getan, um den Sturz zu verhindern, sei nicht ausreichend. Dass der Kamelführer in irgendeiner Weise aktiv zum Sturz des Klägers beigetragen hätte, werde vom Kläger nicht behauptet. Der Kläger habe - so das Gericht - nicht vorgetragen, was der Kamelführer unterlassen habe und hätte tun können, um den Sturz zu vermeiden, nachdem dieser bereits den Zügel des Tieres in der Hand gehalten hatte und das Tier nach Angaben des Klägers plötzlich und damit unvorhersehbar stolperte. Das Gericht führt aus, dass es reine Spekulation sein, ob Ein-sich-in-den-Zügel-Hängen oder ein Stockschlag oder was der Kläger sich auch immer insgeheim vorstellen mag, das Hochgehen des Kamels und damit möglicherweise auch den Sturz des Klägers tatsächlich hätte verhindern können. Es habe sich allein die Gefahr verwirklicht, die von einem Tier ausgeht, ohne dass dies dem Kamelführer oder der Reiseveranstalterin zuzurechnen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Dokument-Nr.: 21415 Dokument-Nr. 21415

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