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Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 26.05.2014
- 10 C 88/14 -
Verpasstes Fußballspiel aufgrund eines Verkehrsunfalls rechtfertigt keinen Schadenersatzanspruch
Verpassen eines Fußballspiels stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar
Verpasst das Opfer eines Verkehrsunfalls ein Fußballspiel, so kann es deswegen keinen Schadenersatz verlangen. Denn das Verpassen eines Fußballspiels stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verpasste ein Autofahrer ein
Kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Eintrittskarte
Das Amtsgericht Mönchengladbach entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf
Kein Schadenersatzanspruch aus §§ 7, 18 StVG
Der Schadenersatzanspruch habe sich nach Ansicht des Amtsgerichts zunächst nicht aus § 7 oder § 18 StVG ergeben. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Keines davon sei hier der Fall gewesen.
Kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheide ebenfalls aus, so das Amtsgericht. Dazu hätten das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht verletzt werden müssen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Eintrittskarte für das
Kein Schadenersatzanspruch aufgrund Verletzung einer Straßenverkehrsvorschrift
Schließlich habe nach Auffassung des Amtsgerichts auch kein Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung einer Straßenverkehrsvorschrift bestanden. Denn die Möglichkeit einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2015
Quelle: Amtsgericht Mönchengladbach, ra-online (zt/NJW-RR 2015, 157/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 157 NJW-RR 2015, 157
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Dokument-Nr. 20754
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