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Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 03.04.1997
- 9 C 4082/96 -
Kein Schmerzensgeld für versehentlich eingeschläferte Katze
Trauer um totes Tier gehört zum allgemeinen Lebensrisiko
Schläfert der Tierarzt versehentlich die falsche Katze ein, so haftet er nicht auf Schmerzensgeld. Denn die Trauer um den Tod eines Tieres gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies hat das Amtsgericht Mannheim entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall sollte ein Tierarzt den unheilbar erkrankten
Gesundheitsnachteile aufgrund der Trauer begründen grundsätzlich kein Schmerzensgeldanspruch
Das Amtsgericht Mannheim entschied gegen die Katzenhalterin. Ihr habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Denn die durch einen Trauerfall ausgelösten schwerwiegenden Gesundheitsnachteile begründen grundsätzlich keinen Schmerzensgeldanspruch. Vielmehr seien Trauerfälle Bestandteil des Lebens und gehören daher zum allgemeinen Lebensrisiko.
Anspruch ausnahmsweise nur für nahe Angehörige
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass ausnahmsweise nur dann ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn der Getötete oder Verletzte naher Angehöriger des Trauernden war oder ist. Jedoch sei aus Sicht des Gerichts die
Gericht fordert Bewältigung der Trauer
Stirbt ein Tier, könne nach Auffassung des Amtsgerichts gefordert werden, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2013
Quelle: Amtsgericht Mannheim, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16397
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