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Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 29.07.2011
10 C 120/11 -

Schneefanggitter in Regionen mit Schneearmut nicht erforderlich

Mannheimer Hauseigentümer muss keine Schneefanggitter anbringen

Das Amtsgericht in Mannheim hat die Klage auf Schadensersatz gegen einen Vermieter wegen fehlender Sicherheitsmaßnahmen gegen Dachlawinen abgewiesen. Die Klägerin wollte einen Schaden an ihrem Auto geltend machen und verwies dabei auf die Verantwortung des Vermieters für die Anbringung von Schneefanggittern. Das Gericht stellte keine zwingende Notwendigkeit für derartige Maßnahmen in der Region Mannheim fest und verwies zusätzlich auf die Mitverantwortung der Klägerin, die von den Witterungsverhältnissen ausgehende Gefahr erkennen zu müssen.

Im zugrunde liegenden Fall forderte eine Mieterin von ihrem Vermieter Schadensersatz für Schäden an ihrem Auto, die durch eine Dachlawine aufgrund fehlender Sicherungen verursacht wurden. Die Klägerin verwies in ihrer Begründung darauf, den Wagen ordnungsgemäß geparkt zu haben. Außerdem habe das Dach eine Neigung von mehr als 45 Grad und die Wetterlage vor Silvester hätte es erfordert, Sofortmaßnahmen gegen die Eiszapfenbildung zu treffen.

AG Mannheim weist Klage der Mieterin ab

Das Gericht wies die Klage ab. In der Begründung führte es aus, dass der Vermieter grundsätzlich zwar dafür verantwortlich sei, Schaden von Dritten durch entsprechende Vorkehrungen abzuwenden. Dabei könnten aber nur diejenigen Maßnahmen gefordert werden, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind.

Vermieter kann nicht ständig die Wetterverhältnisse beobachten

Grundsätzlich sei es einem Hauseigentümer auch nicht zuzumuten, die Wetterverhältnisse und örtlichen Verhältnisse ständig so zu beobachten, dass er bei jeder Änderung, die zur Ablösung von Dachlawinen führen kann, Vorkehrungen treffen kann (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 21.02.1998, Az. 1 S 442/97).

Keine Schneefanggitterpflicht in Mannheim

Zudem gebe es in Mannheim keine Verpflichtung, Schneefanggitter anzubringen, da es sich um ein eher schneearmes Gebiet handele. Auch der Neigungswinkel des Daches von mehr als 45 Grad ließe noch keinen Schluss auf eine erhöhte Gefahr zu und könne deshalb auch keine konkrete Pflicht des Hauseigentümers begründen, Schneefanggitter zum Schutz vor Dachlawinen zu installieren, zumindest dann nicht, wenn - wie hier - Schneefanggitter baupolizeiliche weder vorgeschrieben noch im Hinblick auf die Schneearmut der Region ortsüblich sind.

Mieterin hätte Schaden selbst verhindern können

Auch die Wetterlage zum angegebenen Zeitpunkt sei nicht mit Tatsachen unterlegt. Zudem habe die Klägerin, die selbst Mieterin in dem Haus sei und dadurch mit den Verhältnissen vor Ort vertraut sein müsse, die Gefahr offenbar erkannt, ihr Fahrzeug ungeachtet dessen in der Gefahrenzone abgestellt. Die Mieterin habe im Übrigen den von ihr behaupteten Schaden gem. § 254 BGB unter Würdigung der Gesamtheit der Umstände selbst zu vertreten, führte das Gericht aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2013
Quelle: Amtsgericht Mannheim, ra-online (vt/st)

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