wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 16. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil vom 17.05.2018
1 C 351/18 -

Kein Einbehalt eines Sicher­heits­zuschlags von Mietkaution nach Mietvertragsende bei Ver­brauchs­ermittlung noch offener Betriebskosten aufgrund vorhandener Ablesewerte

Verbrauchsermittlung und Vergleich mit früherer Abrechnung ergibt zuverlässig zu erwartenden Nachzahlungsbetrag

Zwar darf ein Vermieter nach Mietvertragsende wegen noch offener Neben­kosten­abrechnungen einen Sicherheitszuschlag von der Mietkaution einbehalten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ihm die Ablesewerte der noch zu fertigenden Abrechnung zur Verfügung stehen und er somit mittels Vergleichs einer früheren Abrechnung zuverlässig den zu erwartenden Nachzahlungsbetrag ermitteln kann. In diesem Fall erstreckt sich der Einbehalt nur auf den zu erwartenden Nachzahlungsbetrag. Dies hat das Amtsgericht Ludwigsburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall behielten die Vermieter einer Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses im April 2017 von der geleisteten Mietkaution in Höhe von 1.400 EUR 700 EUR wegen der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 ein. Damit war der Mieter jedoch nicht einverstanden. Er verwies darauf, dass die Abrechnung 2016 einen Nachzahlungsbetrag von 18,73 EUR ergab. Die Vermieter dürfen daher nur 20 EUR einbehalten. Die Vermieter rechtfertigten den Einbehalt der 700 EUR damit, dass der Nachzahlungsbetrag möglicherweise diesmal höher ausfallen könnte. Dem Mieter interessierte dies nicht und erhob daher Klage auf Zahlung von 680 EUR.

Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution

Das Amtsgericht Ludwigsburg entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm stehe ein Anspruch auf Auszahlung von 680 EUR zu. Wegen der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung und ausgehend vom Nachzahlungsbetrag aus der Abrechnung 2016 dürfen die Vermieter 20 EUR von der Mietkaution einbehalten.

Kein Sicherheitszuschlag aufgrund zuverlässiger Ermittlung des zu erwartenden Nachzahlungsbetrags

Da die Kaution eine Sicherungsfunktion aufweise und auch unvorhersehbare Veränderungen absichern solle, so das Amtsgericht, sei dem Vermieter grundsätzlich ein ausreichender Sicherheitszuschlag zuzugestehen. Ein solcher Zuschlag sei hier aber nicht erforderlich gewesen, da ein Sicherungsbedürfnis aufgrund dessen, dass den Vermietern die Ablesewerte der noch zu fertigenden Abrechnung zur Verfügung standen, nicht bestanden habe. Die Vermieter haben den Verbrauch ermitteln und mit der vorherigen Abrechnung vergleichen können.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2018
Quelle: Amtsgericht Ludwigsburg, ra-online (zt/WuM 2018, 720/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2018, Seite: 720
WuM 2018, 720

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26750 Dokument-Nr. 26750

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26750

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung