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Amtsgericht Langen, Urteil vom 09.06.1982
3 C 293/81 -

Neubaufeuchtigkeit ist kein Mietmangel

Mieter muss lüften und Möbel von der Wand abrücken

Ist die Wohnung in einem Neubau noch etwas feucht, stellt dies keinen Mietmangel dar. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Langen hervor.

In einem Neubau kann es üblicherweise zu Neubaufeuchtigkeit kommen. Daher sei hierin auch kein Mietmangel zu sehen, urteilte das Amtsgericht Langen.

Der Mieter müsse die Neubaufeuchtigkeit selbst angehen. Das Gericht führte aus, dass ein Mieter Möbel von den Wänden abrücken solle und lüften müsse.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Langen (zt/WM 82, 226/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Feuchtigkeit | lüften | Mietmangel | Mietmängel | Neubaufeuchtigkeit
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1982, Seite: 226
WuM 1982, 226

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Dokument-Nr.: 13901 Dokument-Nr. 13901

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