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Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 06.02.2017
2 OWi 4286 Js 12961/16 -

Autofahrer darf Handy zwecks Anschließen zum Laden aufnehmen

Kein Verstoß gegen Handy­benutzungs­verbot

Nimmt ein Autofahrer während der Fahrt sein Handy auf, um es zum Laden anzuschließen, verstößt er nicht gegen das Benutzungsverbot gemäß § 23 Abs. 1a StVO. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer vorgeworfen, während einer Fahrt im September 2016 sein Mobiltelefon verbotswidrig genutzt zu haben. Diesen Vorwurf wies der Autofahrer jedoch zurück. Er führte an, sein Handy nur aufgenommen zu haben, um es in die Ladeschale zu stecken.

Kein Verstoß gegen Benutzungsverbot eines Mobiltelefons

Das Amtsgericht Landstuhl konnte im dem Verhalten des Autofahrers kein Verstoß gegen das Verbot zur Benutzung eines Mobiltelefons gemäß § 23 Abs. 1a StVO sehen. Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 07.12.2015 - 2 Ss OWi 290/15 - eine andere Auffassung vertrat, folgte das Amtsgericht dem nicht. Seiner Ansicht nach habe das Oberlandesgericht den Wortlaut der Vorschrift unzulässig erweitert. Es habe eine unzulässige Analogie zum Nachteil des Betroffenen vorgenommen.

Aufnehmen eines Handys zwecks Anschließen zum Laden nicht verboten

Würde man der Entscheidung des Oberlandesgericht folgen, so das Amtsgericht, könne man auch die Ortsveränderung unter die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO fassen, da der neue Ablageort einen einfacheren Zugriff auf das Telefon und seine Funktionen böte. Zudem würde die Norm zum Einfallstor für gesinnungsstrafrechtliche Tendenzen. Denn man unterstelle dem Betroffenen, er würde sein Telefon im Fahrzeug widerrechtlich benutzen wollen. Er dürfe aber bei Nutzung eines Headsets oder der Freisprechanlage telefonieren und dabei das Telefon sogar in die Hand nehmen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2016 - 4 Ss 212/16 -).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2017
Quelle: Amtsgericht Landstuhl, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 24215 Dokument-Nr. 24215

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