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Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 23.03.1999
8 C 126/98 -

Mieter muss für Kratzer durch Hundekrallen im Parkett nicht aufkommen

Für die Folgen der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung muss der Mieter nicht einstehen

Wem die Hundehaltung in der Wohnung ausdrücklich erlaubt ist, der muss für Abnutzungserscheinungen, wie beispielsweise Kratzer durch Hundekrallen, nicht einstehen. Auch ein Schadensersatzanspruch durch unsachgemäß durchgeführte Beseitigungsversuche dieser Spuren kann damit vom Vermieter nicht geltend gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köpenick hervor.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Erstattung von Kosten, die durch Kratzer im Parkett entstanden waren. Neben den bis zu über einem Meter langen Kratzspuren wären auch drei laienhaft und unsachgemäße vorgenommene Reparaturen vorgenommen worden, die deutliche Stellen zurückgelassen hätten. Der Vermieter machte einen Betrag in Höhe von 2.411 DM geltend, welcher sich aus den Kosten für das notwendige Abschleifen und Versiegeln sowie eine gutachterliche Äußerung und eine entgangene Monatsmiete zusammensetzte.

Vermieter hat keinen Anspruch auf Schadensersatz durch Kratzer aufgrund ausdrücklich erlaubter Hundehaltung

Das Amtsgericht Köpenick erklärte die Klage jedoch für unbegründet. Es sei kein Schaden durch pflichtwidriges Handeln des Mieters entstanden. Zu den Pflichten des Mieters zähle es, die überlassene Mietsache ausschließlich zum gewöhnlichen Gebrauch zu nutzen. Die Schäden seien nach Überzeugung des Gerichts durch die Krallen eines Hundes entstanden. Die Mieter wären nach dem Mietvertrag zur Hundehaltung berechtigt gewesen, da diese vom Vermieter ausdrücklich erlaubt worden sei. Somit waren die Kratzer Folge einer vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung nach § 548 BGB. War das Halten des Hundes gestattet, so fällt auch die aus der üblichen Hundehaltung herrührende Abnutzung der Mietsache in den üblichen Mietgebrauch.

Vermieter hatte keinen gesonderten Schaden durch unsachgemäße Reparatur

Ein Anspruch des Vermieters könne sich lediglich aus der Verletzung der Sorgfaltspflichten der Mieter aus dem Mietvertrag durch das unsachgemäße Abschleifen und Lackieren schadhafter Stellen ergeben. Die Reparatur im vorliegenden Fall sei unsachgemäß erfolgt und stelle damit eine Beschädigung der Mietsache dar. Der Mieter habe den Schaden somit gemäß § 276 BGB zu vertreten. Jedoch habe der Vermieter durch die unsachgemäße Reparatur keinen gesonderten Schaden erlitten. Die Vermieter hatten das Parkett wegen der hinzunehmenden Abnutzung ohnehin abzuschleifen und zu versiegeln, so dass es an einem besonderen Schaden durch Beseitigung der unsachgemäß ausgeführten Reparatur des Mieters fehle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Berlin-Köpenick (vt/st)

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