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Amtsgericht Köln, Urteil vom 20.07.2013
226 C 57/13 -

Verwirkter Nach­zahlungs­anspruch aus Betriebs­kosten­abrechnung: Mieter muss mit Inanspruchnahme zwei Jahre nach Mitteilung einer schnellen Klärung nicht mehr rechnen

Vermieter schafft Vertrauen beim Mieter

Ein Vermieter hat seinen Anspruch auf Nachzahlung aus einer Betriebs­kosten­abrechnung verwirkt, wenn er in den zweieinhalb Jahren nachdem er dem Mieter mitteilte, seine Beanstandungen werden geklärt, nichts unternahm. In diesem Fall darf der Mieter darauf vertrauen, dass eine Inanspruchnahme nicht mehr erfolgt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2009 erhielt die Mieterin einer Wohnung die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008. Aus dieser ging ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von ca. 561,00 EUR hervor. Die Mieterin hielt die Abrechnung für teilweise formell unwirksam und teilte dies der Vermieterin im Dezember 2009 mit. Im März 2010 antwortete diese. Sie entschuldigte sich zunächst für die lange Bearbeitungsdauer, stellte aber in Aussicht nunmehr die erhobenen Einwände zu klären. Im Dezember 2012 beantragte die Vermieterin schließlich einen Mahnbescheid bezüglich des Nachzahlungsbetrags. Da die Mieterin nicht einsah nach so langer Zeit noch zu zahlen, legte sie Widerspruch ein. Der Fall kam daraufhin vor Gericht.

Kein Anspruch auf Nachzahlung aufgrund Verwirkung

Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 zugestanden. Angesichts des Zeitraums von mehr als drei Jahren zwischen Erstellung der Abrechnung und Beantragung des Mahnbescheids habe die Mieterin mit einer Inanspruchnahme nicht mehr rechnen müssen. Die Vermieterin habe somit ihren Nachzahlungsanspruch verwirkt.

Mieterin durfte auf Nichtbeanspruchung vertrauen

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die Vermieterin durch ihr Schreiben vom März 2010 einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass sie sich gerade im Hinblick auf die bereits eingetretene Verzögerung nunmehr um eine zügige Bearbeitung der Einwände bemühen werde. Die Mieterin habe daher nicht damit rechnen müssen, dass über zweieinhalb Jahre später gegen sie ein Mahnbeschied beantragt werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2015
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2015, 672/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2015, Seite: 672
WuM 2015, 672

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Dokument-Nr.: 21940 Dokument-Nr. 21940

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