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Amtsgericht Köln, Urteil vom 15.07.2011
220 C 27/11 -

Eigenmächtig im Treppenhaus aufgehängtes Bild muss vom Mieter beseitigt werden

Genehmigungs­pflichtige Sondernutzung liegt vor

Hängt ein Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ein Bild im Treppenhaus des Wohnhauses auf, so kann der Vermieter die Beseitigung des Bildes verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer Wohnung hängte ein Bild im Treppenhaus des Wohnhauses auf. Die Vermieterin meinte, dass dazu ihre Zustimmung erforderlich gewesen wäre und klagte auf Beseitigung des Bildes.

Vermieter konnte Beseitigung des Bildes verlangen

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Beseitigung und Nichtwiederanbringung des Bildes zugestanden. Denn eine solche Anbringung stelle eine Sondernutzung von nicht mitgemieteten Räumen dar und habe daher von der Vermieterin genehmigt werden müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 886
ZMR 2011, 886

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Dokument-Nr.: 15823 Dokument-Nr. 15823

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