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Amtsgericht Köln, Beschluss vom 01.04.1985
207 C 489/84 -

Unterlassungs­anspruch: Mieter dürfen keine Textilien aus dem Wohnungsfenster ausschütteln

In Nachbarswohnung eindringender Schmutz stellt Besitzstörung dar

Schütteln Mieter über einen wohnenden Nachbarn ihre Textilien aus dem Fenster aus und dringt daher Schmutz in die Wohnung, stellt dies eine Besitzstörung dar. Die Betroffenen können daher auf Unterlassung klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall schüttelten die Mieter einer Wohnung ihre Decken, Teppiche und andere Textilien aus dem Fenster aus. Dadurch drang in die darunter liegende Wohnung der Nachbarn Schmutz und Katzenhaare ein. Diese sahen sich durch das Verhalten ihrer Mitmieter belästigt und klagten auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Amtsgericht Köln gab den betroffenen Nachbarn recht. Diesen habe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 862 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn durch das Ausschütteln der Textilien und der dadurch umherfliegenden Schmutzpartikel sei der Besitz der Nachbarn an der Wohnung gestört worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1985, 287/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1985, Seite: 287
WuM 1985, 287

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Dokument-Nr.: 16661 Dokument-Nr. 16661

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