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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 14.10.2013

Kindeswohl: Mutter darf trotz entgegenstehenden Willens des Vaters Sohn Ablegen der Führerscheinprüfung mit 17 Jahren erlauben

Ablegen der Führerscheinprüfung entspricht dem Kindeswohl

Das Amtsgericht Hannover hat der Mutter eines 17-jährigen Jungen die Entscheidung für die Zustimmung zur Anmeldung zum begleiteten Fahren übertragen. Das Gericht entschied, dass das Ablegen der Führerscheinprüfung vor der Volljährigkeit dem Kindeswohl entspricht, auch wenn dies gegen den Willen des gemeinsam sorgeberechtigten Vaters geschieht.

Die Kindeseltern des zugrunde liegenden Streitfalls sind geschieden, die elterliche Sorge steht ihnen gemeinsam zu. Der Sohn wollte nun den Führerschein bereits im Alter von 17 Jahren machen. Dies lehnte der Vater ab, weil der Sohn ihm vor etwa 1-2 Jahren eine SMS mit beleidigendem Inhalt geschrieben habe. Der Sohn macht geltend, dass es ihm jetzt zeitlich leichter falle, den Führerschein zu machen, da er im nächsten Jahr die Abiturprüfung ablegen werde und hierbei nicht noch zusätzlich durch seine Führerscheinprüfung belastet werden wolle.

Begleitendes Fahren unter Anleitung der Mutter nach dem Erwerb des Führerscheins ist positiv für das Kindeswohl

Das Amtsgericht Hannover entschied, dass das Ablegen der Führerscheinprüfung dem Kindeswohl entspricht. Die Richterin begründete ihre Entscheidung damit, dass "durch das begleitete Fahren junge Menschen unter Anleitung üben können, weswegen die Unfallzahlen nach den Recherchen des Gerichts bereits zurückgegangen sind. Für das Kindeswohl ist es daher positiv, wenn der Sohn unter Anleitung der Mutter nach dem Erwerb des Führerscheins begleitet fahren darf."

Verweigerte Zustimmung des Vaters wegen beleidigender E-Mails des Sohnes für angestrebte pädagogische Ziele sachfremd und zweckverfehlt

Soweit der Vater seine Weigerung mit einer beleidigenden Mail des Sohnes an ihn vor etwa 1-2 Jahren begründete, urteilte das Gericht, dass dies zum einen sachfremde Erwägungen seien, zum anderen die aus der Weigerung angestrebten pädagogischen Ziele sachfremd und zweckverfehlt wären. Der Sohn hatte eingeräumt, die Mail geschrieben zu haben, als er wütend auf seinen Vater gewesen sei. Heute würde er diese Mail so nicht mehr schreiben. Das Gericht stellte fest, dass sich der junge Mann in den letzten 1-2 Jahren sicher weiter entwickelt habe, so dass mit dem damaligen Verhalten eine Weigerung nicht mehr begründet werden kann.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2013
Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online

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Dokument-Nr.: 17037 Dokument-Nr. 17037

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