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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 28.05.2009
- 568 C 15608/08 -
Vorliegen einer Schwangerschaft rechtfertigt für sich genommen keine fristlose Kündigung eines Fitnessvertrags
Möglichkeit der Aussetzung des Vertrags oder der kürzeren Vertragslaufzeit bestand
Das Vorliegen einer Schwangerschaft sowie einer Risikoschwangerschaft stellt für sich genommen keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines Fitnessvertrags dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Möglichkeit bestand, in Anbetracht einer möglichen Schwangerschaft, eine kürzere Vertragslaufzeit zu wählen oder den Vertrag ruhen zu lassen. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall schloss eine Frau im Juni 2006 einen Vertrag zur Mitgliedschaft in einem
Anspruch auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge bestand
Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten der Fitnessstudiobetreiberin. Ihr habe ein Anspruch auf Zahlung der offenen Mitgliedsbeiträge zugestanden. Die
Schwangerschaft stellte keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar
Die
Recht zur automatischen fristlosen Kündigung für Fitnessstudio unzumutbar
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es für den Betreiber eines Fitnessstudios unzumutbar, wenn jede
Zeitnot kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Das Amtsgericht erkannte jedoch an, dass die Geburt eines Kindes, vor allem des ersten, einen tiefen Einschnitt im Leben der Eltern darstellen und eine völlige Neuorganisation der täglichen Abläufe erforderlich machen könne. Es sei daher nachvollziehbar, wenn die Versorgung des Kindes Vorrang genießt und der Besuch des Fitnessstudios damit aus Zeitnot nicht mehr möglich ist. Dazu habe die Frau im vorliegenden Fall aber nichts vorgetragen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2014
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19163
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