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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 01.07.2014
538 C 11519/13 und 565 C 850/14 -

Flugverspätungen ohne außergewöhnliche Umstände: Passagiere haben Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Aus Verzögerungen des Vortags resultierende Verspätungen am Folgetag begründen keine außergewöhnlichen Umstände mehr

Passagiere deren Flüge verspätet sind, haben dann Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn die Verspätungen allein in dem wirtschaftlich ausgerichteten Planungsverhalten des Luft­fahrt­unter­nehmens begründet liegen und nicht auf außergewöhnlich Umstände zurückzuführen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.

Das Amtsgericht Hannover hatte im zugrunde liegenden Verfahren über zwei Klagen wegen Flugverspätungen zu entscheiden.

In einem Fall war das Flugzeug von Köln/Bonn nach Fuerteventura am 4. März 2014 statt um 11.55 Uhr um 16.30 Uhr gestartet und um 20.14 Uhr, mit 3 Stunden 44 Minuten Verspätung gelandet. In einem anderen Fall war das gleiche Flugzeug von Fuerteventura nach Köln/Bonn am 4. März 2014 statt um 17.25 Uhr um 21.35 Uhr gestartet und um 2.20 Uhr, mit 3 Stunden 25 Minuten Verspätung gelandet.

Passagiere halten Witterungsbedingungen vom Vortag für keinen plausiblen Grund für Flugverspätung am Folgetag

Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob extreme Witterungsbedingungen, die am Vortag dazu führten, dass ein Flug von Stuttgart nach Arecife nach Fuerteventura umgeleitet wurde, auch am nächsten Tag noch als außergewöhnlicher Umstand zur Rechtfertigung einer Verspätung gelten kann.

Verspätungen sind allein auf wirtschaftlich ausgerichtetes Planungsverhalten des Luftfahrtunternehmens zurückzuführen

Das Amtsgericht Hannover hat festgestellt, dass Verspätungen, die in dem Umlauf des Flugzeuges am gleichen Tag aufgrund außergewöhnlicher Umstände auftreten, einen Ausgleichsanspruch ausschließen können. Wenn allerdings die Verspätung aufgrund einer entschuldigten Verspätung aus dem Vorumlauf des Vortages resultiert, ist dies kein außergewöhnlicher Umstand mehr. Wenn die Fluggesellschaft aus wirtschaftlichen Erwägungen die Auslastung der Maschinen so eng hintereinander taktet, dass selbst einen Tag vorher auftretende Verzögerungen nicht mehr ausgeglichen werden können, dann hat die Fluggesellschaft nicht mehr alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Verspätungen zu vermeiden. Diese Verspätungen liegen dann nicht mehr in den nicht zu kalkulierenden Witterungsanomalien, sondern allein in dem wirtschaftlich ausgerichteten Planungsverhalten des Luftfahrtunternehmens begründet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2014
Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
StefanMausner schrieb am 03.07.2014

Das lohnt sich auf jeden Fall zu probieren. Ich habe mir Ende letzten Jahres HIlfe von www.refund.me geholt. Die haben für mich geklagt und ich bekam eine nette Entschädigung.

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