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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 07.02.2018
- 462 C 2065/17 -
Beschädigung des Reifens durch Fremdkörper auf der Startbahn stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar
Fluggesellschaft wegen Flugverspätung zu Ausgleichszahlung verpflichtet
Kommt es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, weil auf dem Vorflug durch einen metallenen Fremdkörper auf der Startbahn ein Reifen beschädigt wurde und dieser daher ausgetauscht werden muss, steht den davon betroffenen Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO liegt nicht vor. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erreichte ein Ehepaar im Dezember 2016 nach ihrem Urlaub auf Teneriffa ihren Zielort Hannover mit einer Verspätung von mehr als 18 Stunden. Hintergrund dessen war nach Angabe der Fluggesellschaft, dass ein
Anspruch auf Entschädigung wegen Flugverspätung
Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf
Reifenbeschädigung durch Fremdkörper auf Startbahn kein außergewöhnlicher Umstand
Nach Ansicht des Amtsgerichts stelle die Tatsache, dass ein metallener
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2018
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2018, 237/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 237 RRa 2018, 237
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Dokument-Nr. 26623
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