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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 14.01.2014
- 438 C 10337/13 -
Schadenersatz wegen unsachgemäßer Toilettenbenutzung: Großes Geschäft auf Toilettendeckel eines Restaurants verrichtet
Verschmutzer muss Reinigungskosten und entgangenen Gewinn erstatten
Wer im Restaurant auf den Toilettendeckel kotet und die Toilette stark verschmutzt, muss die Reinigungskosten bezahlen. Ebenso kann der Gastwirt den Verschmutzer in Regress nehmen, wenn andere Gäste wegen der Verschmutzung ausbleiben und dem Gastwirt hierdurch ein Gewinn entgeht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hannover hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte der Inhaber eines Restaurants aus Hannover. Am 20. Mai 2013 war gegen 17.15 Uhr ein Mann (Beklagter) in sein
Auf Toilettendeckel gekotet
Nach der Benutzung der
Gästegruppe flüchtete
Eine Gästegruppe von neun Personen, die für 18.00 Uhr einen Tisch reserviert hatte, wollte wegen des Gestanks auch nicht mehr in dem
Amtsgericht Hannover bejaht Schadenersatzanspruch des Restaurantinhabers
Zu Recht, entschied das Amtsgericht Hannover. Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 249,52 Euro. Dieser Anspruch bestehe gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Im Übrigen müsse der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2015
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (vt/pt)
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Dokument-Nr. 19287
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