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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 15.05.2020
49 C 493/19 -

Unklare Schön­heits­reparatur­klausel bei Pflicht des Mieters zum "Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen"

Unklare Regelung zur Pflicht der Streichung der Fenster auch von außen

Regelt eine Schön­heits­reparatur­klausel, dass der Wohnungsmieter für das "Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen" verpflichtet ist, so ist unklar, ob das Streichen der Fenster auch von außen geschuldet ist, was unzulässig wäre. Diese Unklarheit geht gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters, so dass die Abwälzung der Schön­heits­reparaturen insgesamt unwirksam ist. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Wohnraummietvertrags nach Ende des Mietverhältnisses im Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Hamburg um die Auszahlung der Mietkaution. Diese hielt die Vermieterin zurück, da die Mieter ihrer Meinung nach nicht ihrer Schönheitsreparaturpflicht nachgekommen seien. Nach einer Klausel im Mietvertrag waren die Mieter unter anderem für das "Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen" verantwortlich. Dieser Streichpflicht sind die Mieter tatsächlich nicht nachgekommen.

Unwirksame Schönheitsreparaturklausel wegen unklarer Streichpflicht

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen stehe ein Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu. Die Mieter seien nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen, da die entsprechende mietvertragliche Abwälzung unwirksam sei. Durch die Formulierung der Mietvertragsklausel werde nicht hinreichend deutlich, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Formulierung "von innen" hinter dem Wort Außentüren auch auf die Fenster beziehen würde. Zweifel gehen aber insoweit gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2020
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/GE 2020, 1326/rb)

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Kommentare (3)

 
 
Roland Berger schrieb am 14.12.2020

Dem Urteil ist im Ergebnis zuzustimmen. Vor ca. 10 Jahren wies ein Richter bei dem AG Mannheim die Klage eines Vermieters ab, allerdings nicht, weil er diese Formulierung für unklar hielt, sondern weil nach seiner Auffassung die Mieterin unzweifelhaft auch zum Außenanstrich Fenster verpflichtet werden sollte. Nämlich: Es handelt sich um eine Aufzählung.

1. Das Streichen der Innentüren sieht keine Einschränkung vor, sie müssen also beidseitig gestrichen werden.

2. Das Streichen der Fenster. Der Anstrich insgesamt erfolgen, also außen und innen. Der Vertragstext läßt keine Einschränkung erkennen.

3. Lediglich die Außentüren sind mit dem Zusatz "von innen" versehen.

Das Interessante an diesem Fall war, daß der vorprozessual nicht anwaltlich vertretene Vermieter zunächst selbst davon ausging, die Mieterin müsse den Fensteranstrich innen und außen vornehmen. Der später von ihm mandatierte Rechtsanwalt meinte im Gerichtsverfahren, nach der Klausel schulde die Mieterin den Außenanstrich gerade nicht, weshalb die Klausel wirksam sei. Der mit der Sache befaßte Richter konnte sich ob dieses Zick-Zack-Kurses den Anflug eines Lächelns nicht verkneifen.

Müller schrieb am 14.12.2020

Ein dermaßen gewillkürtes Urteil zeigt, dass das Hinzuziehen von Sprachgelehrten Pflicht werden sollte.

Kenan Killiad schrieb am 30.11.2020

Muss man nichts mehr zu sagen, dass einzige was hier Unklar bleibt, ist das Textverständnis des oder der Vorsitzenden.

Der Satz ist klar Fenster und Türen sind nur „von“ innen zu streichen

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