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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 18.03.2003
48 C 636/02 -

Insolvenzverfahren verschwiegen: Bei falscher Selbstauskunft des Mieters kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Wenn ein Mieter in der Selbstauskunft falsche Angaben macht und ein gegen ihn laufendes Insolvenzverfahren verschweigt, kann der Vermieter den später geschlossenen Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Im vorliegenden Fall forderte ein Vermieter von einem Mieter die Herausgabe der Wohnung, nachdem ihm bekannt wurde, dass dieser ihm Auskünfte bezüglich eines laufenden Insolvenzverfahrens vorenthalten hatte. Der Beklagte hatte zuvor zusammen mit dem zu unterzeichnenden Mietvertrag ein Formular zur Selbstauskunft erhalten und es ausgefüllt. Darin wurde unter der Überschrift "Versicherung" die Angabe gefordert, ob gegen ihn den letzten fünf Jahren eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder eine Konkurs-, Vergleichs-, oder ein Offenbarungseidverfahren eingeleitet worden sei. Diese Angaben mussten laut Hinweis in dem Auskunftsformular wahrheitsgemäß erfolgen.

Mieter hielt Auskunft über das laufende Insolvenzverfahren nicht relevant für den Mietvertrag

Der Mieter verschwieg, dass gegen ihn ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Hamburg eröffnet worden war. Zu seiner Verteidigung verwies er auf die Vorbemerkung zur Selbstauskunft, nach der die Auskünfte dem Makler als Beurteilungsgrundlage für die Abgabe passender Angebote, als Unterlage zur Erstellung eines Mietvertrages und als Absicherung vor etwaigen Haftungsansprüchen des Vermieters gegenüber dem Makler dienen würden. Nach seiner Meinung werde nicht darauf hingewiesen, dass die Selbstauskunft Bestandteil des Vertrages sei. In einem Telefonat mit dem Makler sei ihm mitgeteilt worden, dass für den Mietvertrag ausschließlich die Einkommensnachweise relevant seien.

Falsche Angaben erfüllen Tatbestand der arglistigen Täuschung

Der Vermieter sah sich arglistig getäuscht und erklärte die Anfechtung des Mietvertrages. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Vermieters. Eine Täuschung liege vor, weil der Mieter in der Selbstauskunft versichert habe, dass kein Insolvenzverfahren gegen ihn laufe. Zudem habe der Mieter von der Unrichtigkeit seiner Angaben gewusst, stellte das Gericht fest. Die Täuschungshandlung sei auch ursächlich für den Vertragsabschluss seitens des Vermieters gewesen, der mit Kenntnis des Insolvenzverfahrens möglicherweise anders entschieden hätte.

In den Vorbemerkungen der Selbstauskunft werde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Angaben relevant für den Mietvertrag seien und falsche Angaben zu einer Kündigung des Vertrages führen könnten.

Frage war rechtlich zulässig

Die Frage nach Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sei im Übrigen auch zulässig, stellte das Gericht fest. Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung, um sich vor möglichen Mietausfällen schützen zu können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/st)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: arglistige Täuschung | Insolvenzverfahren | Selbstauskunft
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2004, Seite: 133
MietRB 2004, 133
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2003, Seite: 744
ZMR 2003, 744

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Dokument-Nr.: 11872 Dokument-Nr. 11872

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