wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.8/0/5(6)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 29.07.2022
48 C 331/21 -

Kein Anspruch auf Nutzungs­entschädigung bei fehlendem Rücknahmewillen des Vermieters

Wörtliches Angebot des Mieters zur Übergabe der Wohnung ausreichend

Will ein Vermieter die Wohnung nicht zurücknehmen, obwohl ein entsprechendes Angebot des Mieters vorliegt, liegt ein Annahmeverzug nach § 293 BGB vor und es besteht kein Anspruch auf Nutzungs­entschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB. Ein wörtliches Angebot des Mieters zur Übergabe der Wohnung nach § 295 BGB ist ausreichend, um den Vermieter in Annahmeverzug zu setzen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 wurde der Mieter einer Wohnung in Hamburg wegen Zahlungsverzugs zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Noch im Juni 2021 wandte sich der Mieter telefonisch an die Hausverwaltung der Vermieterin und wollte die Schlüssel zur Wohnung vor Ort übergeben. Zu einer Übergabe der Wohnung kam es nachfolgend nicht. Der Mieter warf die Wohnungsschlüssel schließlich in den Briefkasten der Verwalterfirma. Da er die Miete für Juli und August 2021 nicht geleistet hatte, klagte die Vermieterin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Sie ging davon aus, dass der Mieter die Wohnung ihr vorenthalten habe.

Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung

Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB zu, da ihr die Wohnung nicht vorenthalten worden sei. Dies hätte nämlich vorausgesetzt, dass die Vermieterin zur Rücknahme der Wohnung bereit war. Daran fehle es hier. Die Vermieterin sei nach dem Angebot des Mieters zur Rückgabe der Schlüssel gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug geraten, was einen Rücknahmewillen ausschließe.

Wörtliches Angebot des Mieters zur Übergabe der Wohnung ausreichend

Das wörtliche Angebot gemäß § 295 BGB habe ausgereicht, so das Amtsgericht. Die Rückgabepflicht des Mieters sei eine Holschuld, bei der es dem Vermieter obliege, durch physische Entgegenahme am Ort der Wohnung an der Erfüllung mitzuwirken.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2022
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2022, Seite: 1059
GE 2022, 1059

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 32423 Dokument-Nr. 32423

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil32423

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.8 (max. 5)  -  6 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?