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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 22.08.2007
46 C 1/07 -

Mietminderung von 5 % bei Wegfall eines als Fahrradstellplatz genutzten Abstellraums unter der Treppe

Mietvertrag umfasst Abstellraum bei Aushändigung des einzigen Schlüssels sowie langjährige Duldung der Nutzung

Überreicht der Vermieter den einzigen Schlüssel zu einem Abstellraum unter der Treppe und duldet er über lange Jahre hinweg die Nutzung des Abstellraums als Fahrradstellplatz durch einen Mieter, so erstreckt sich der Mietvertrag auch auf den Abstellraum. Fällt die Nutzung des Abstellraums später weg, so kann dies eine Mietminderung von 5 % rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1986 erhielten die Mieter einer Wohnung den einzigen Schlüssel zu dem Abstellraum unter der Treppe, die zum ersten Stock führte. Der Abstellraum wurde in der Folgezeit von den Mietern als Fahrradstellplatz verwendet. Aufgrund von Baumaßnahmen im Januar 2006 fiel der Abstellraum jedoch weg. Da als Fahrradstellplatz nunmehr einzig der Dachboden im 5. Stock in Betracht kam, minderten die Mieter ihre Miete. Da die Vermieterin dies nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieter. Sie haben ihre Miete mindern dürfen, da sie den Abstellraum nach den Arbeiten nicht mehr als Stellplatz für ihre Fahrräder haben nutzen können. Der Abstellraum sei nach Ansicht des Amtsgerichts aufgrund schlüssigen Verhaltens Gegenstand des Mietvertrags geworden. Dies habe sich daraus ergeben, dass die Mieter den einzigen Schlüssel erhielten und die Nutzung des Abstellraums über lange Jahre geduldet wurde. Dadurch sei es zu einer stillschweigenden Vereinbarung gekommen, wonach der Abstellraum durch die Mieter genutzt werden durfte.

Fehlende Nutzung des Abstellraums als Fahrradstellplatz erheblich

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei durch die Entfernung ein vertragsgemäßer Gebrauch des Abstellraums unmöglich geworden. Zudem habe es keine Alternative gegeben. Die Nutzung des Dachbodens als Fahrradstellplatz sei mit Unannehmlichkeiten verbunden gewesen und habe daher keinen vergleichbaren Ersatz dargestellt. Das Abstellen der Räder im Treppenhaus sei wiederum mit einer höheren Diebstahlsgefahr einhergegangen. Das Fehlen der Nutzungsmöglichkeit habe daher einen erheblichen Mangel dargestellt.

Minderungsquote von 5 %

Das Amtsgericht hielt eine Minderungsquote von 5 % für angemessen. Es berücksichtigte dabei die Fläche des Abstellraums von 3 qm im Verhältnis zur Nettokaltmiete der Wohnung von 450 EUR. Darüber hinaus verwies das Gericht darauf, dass durch den Wegfall des Abstellraums eine sichere und bequeme Unterstellung der Fahrräder nicht mehr möglich war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2014
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2008, 332/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2007, Seite: 802
NZM 2007, 802
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2008, Seite: 332
WuM 2008, 332

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