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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 12.12.2014
36a C 338/14 -

Fluggastrechte: Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei außereuropäischer Flugverspätung

Keine Anwendung der Fluggast­rechte­verordnung aufgrund außereuropäischer Fluggesellschaft und außereuropäischem Flughafen

Kommt es aufgrund des Verpassens des Anschlussfluges zu einer Flugverspätung, so stehen dem Fluggast nach der Fluggast­rechte­verordnung dann keine Ausgleichsansprüche zu, wenn der Anschlussflug von einem Flughafen außerhalb der EU angetreten wird und die Fluggesellschaft ihren Sitz nicht in der EU hat. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass der Erstflug von einem Flughafen innerhalb der EU startete, beide Flüge bei der Nicht-EU-Fluggesellschaft gebucht wurden und das Verpassen des Anschlussfluges seine Ursache in einer geringfügigen Verspätung des Erstflugs hatte. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fluggast buchte bei einer Fluggesellschaft mit Sitz in Dubai einen Flug von Hamburg nach Adelaide über Dubai. Aufgrund einer geringfügigen Verspätung des Fluges von Hamburg nach Dubai, verpasste der Fluggast seinen Anschlussflug nach Adelaide. Er konnte zwar ersatzbefördert werden, erreichte dadurch Adelaide aber mit einer Verspätung von 16 Stunden. Der Fluggast klagte daraufhin gegen die Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR nach der Fluggastrechteverordnung. Die Fluggesellschaft hielt die Verordnung für den Flug von Dubai nach Adelaide für nicht anwendbar.

Kein Anspruch aus Ausgleichszahlungen aufgrund verspäteten Anschlussfluges

Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen den Fluggast. Ihm habe kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der entsprechenden Anwendung von Art. 7 Abs. 1 c) und Art. 5 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) zugestanden. Denn auf den maßgeblichen Flug von Dubai nach Adelaide sei die Verordnung nicht anwendbar gewesen.

Vorliegen von zwei getrennten Flügen

Das Amtsgericht hielt zunächst fest, dass es sich bei beiden Flügen um zwei getrennte Flüge im Sinne der Verordnung gehandelt habe. Bestehe eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Flugroute angeboten werden, so sei die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen.

Keine Anwendung der Fluggastrechteverordnung auf Flug von Dubai nach Adelaide

Auf den Flug von Dubai nach Adelaide sei die Fluggastrechteverordnung nach Ansicht des Amtsgerichts unanwendbar gewesen, weil der Flug weder im Sinne von Art. 3 Abs. 1 a) FluggastVO von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU angetreten worden sei, noch sei die Fluggesellschaft ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 b) FluggastVO gewesen.

Verspäteter Erstflug als Ursache für verspätete Ankunft unerheblich

Soweit das Landgericht Frankfurt a.M. eine Anwendung der Fluggastrechteverordnung bejaht, wenn der gering verspätete Erstflug, der unter die Verordnung fällt, die Ursache für die große Verspätung am Endziel sei (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 26.03.2013 - 2-24 S 16/13 -), hielt das Amtsgericht dies für nicht richtig. Denn das Kriterium, dass eine große Verspätung am Ziel der Flugreise durch eine geringe Verspätung im Erstflug entstanden ist, kenne die Verordnung als Tatbestandsmerkmal oder Zurechnungskriterium nicht. Dies könne nicht das entscheidende Merkmal für die Bejahung eines Ausgleichsanspruchs sein. Denn dies würde darauf hinaus laufen, dass die gesamte Flugreise als ein Flug angesehen werden müsste. Dies würde jedoch zu einer weltweiten Geltung der Verordnung und damit zu einer immensen Ausdehnung der Haftung für auch Nicht-EU-Fluggesellschaften führen. Es sei zweifelhaft, ob der EU eine so weitreichende Rechtssetzungsbefugnis zu stehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2015
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/RRa 2015, 244/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2015, Seite: 244
RRa 2015, 244

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Dokument-Nr.: 21772 Dokument-Nr. 21772

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