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Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil vom 10.11.2003
644 C 241/03 -

Beschädigung eines Pkw durch aufgewirbelten Stein: Vor dem Rasenmähen besteht Pflicht des Freizeitgärtners zur Absuche der Rasenfläche nach Steinen

Keine Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzung bei vorgenommener Sichtkontrolle

Wird ein Pkw während des Rasenmähens durch einen aufgewirbelten Stein beschädigt, so besteht dann kein Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Freizeitgärtner vor dem Rasenmähen die Rasenfläche nach Steinen oder sonstigen gefährlichen Gegenständen abgesucht hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2002 wurde ein Pkw auf einem Campingplatz beschädigt. Zur Beschädigung kam es aufgrund eines durch einen Rasenmäher aufgewirbelten Steins. Der Fahrzeugbesitzer machte für den Schaden den rasenmähenden Freizeitgärtner verantwortlich und klagte daher auf Zahlung von Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg entschied gegen den klägerischen Fahrzeughalter. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn dem beklagten Freizeitgärtner sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten gewesen.

Fehlende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Ein Freizeitgärtner müsse zwar nach Ansicht des Amtsgerichts im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht vor dem Rasenmähen mit einem motorbetrieben Rasenmäher die zu mähende Fläche auf Steine oder sonstige gefährliche Gegenstände absuchen. Dieser Pflicht sei der Beklagte aber nachgekommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2014
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Harburg, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 750/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2004, Seite: 750
NJW-RR 2004, 750
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2005, Seite: 1407
VersR 2005, 1407

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18073 Dokument-Nr. 18073

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Kommentare (4)

 
 
LoRu schrieb am 28.04.2014

"Kappes" - Urteil!

Es geht hier nicht darum, ob der Hobbygärtner seiner "Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist.

Es geht hier um die von seinem Rasenmäher ausgehende Betriebsgefahr! Die kann er zwar minimieren (nach Steinen absuchen) Haftung aus derselben besteht aber in jedem Fall

Antefix schrieb am 28.04.2014

Lest dazu auch das kontoverse Magdeburger Urteil aus 2011

Siggi schrieb am 25.04.2014

Ich würde schon im eigenen Interesse vor dem Mähen nach größeren Steinen suchen. Ein Kollege von mir wurde beim Mähen von einem hochgeschleuderten Stein am Schienbein getroffen und mußte nach Notarztbehandlung für mehrere Tag ins Krankenhaus.

Feodora schrieb am 25.04.2014

Ich suche bevor ich den Rasen mähe, nicht nach Steinen.

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