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Dienstag, 19. März 2024

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Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 26.09.1989
316 a C 97/89 -

Erlaubnis zur Hundehaltung darf bei wiederholter Verunreinigung von Treppenhaus und Garten sowie Eindringen des Hundes in fremde Wohnung widerrufen werden

Vorliegen von vermeidbaren und unzumutbaren Belästigungen

Verunreinigt der Hund eines Mieters wiederholt das Treppenhaus sowie den Garten und dringt er in fremde Wohnungen ein, so berechtigt dies den Vermieter zum Widerruf der Hundehaltung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Altona hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Vermieterin einer Wohnung von ihrer Mieterin die Entfernung des Hundes. Zur Begründung führte die Vermieterin an, dass der Hund wiederholt das Treppenhaus sowie den Garten verunreinigt hatte und in die Wohnung von benachbarten Mietern eindrang. Da sich die Mieterin weigerte den Hund abzuschaffen, kam der Fall vor Gericht.

Widerruf der Erlaubnis zur Hundehaltung war zulässig

Das Amtsgericht Hamburg-Altona entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe die ursprünglich gestattete Hundehaltung widerrufen dürfen. Denn die Mieterin habe sich bei der Hundehaltung nicht so rücksichtsvoll verhalten, wie es ihre Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens und Unterlassen von Belästigungen anderer Mieter entsprach.

Vorliegen von vermeidbaren und unzumutbaren Belästigungen

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es zwar richtig, dass gelegentliches Jaulen und Bellen eines insbesondere alten und kranken Hundes nicht zu vermeiden ist. Es sei jedoch als vermeidbar und unzumutbar anzusehen, wenn es zu wiederholten Verunreinigungen des Treppenhauses und Gartens sowie zum Eindringen des Hundes in fremde Wohnungen kommt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2015
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Altona, ra-online (zt/WuM 1989, 624/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1989, Seite: 624
WuM 1989, 624

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21222 Dokument-Nr. 21222

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Kommentare (3)

 
 
Roland Wedig schrieb am 21.01.2018

Seit dem 17.12.2017 halten zwei junge Frauen nach Meerschweinchen,Kaninchen,drei Rasse-Katzen,(Aufgabe wegen "Katzenhaar-Allergie) einen jungen Mischlingshund in ihrem 1 Zimmer-App.Die zur Wohnung gehörende ca.10 m2 große Süd-Loggia im EG wird auf einer Fläche von ca. 4 m2 als Hundeklo benutzt. (Waschbetonplatten/Teppichläufer)Anfangs, 24.12-25.12.2017 zählten wir bis zu 7 Kothaufen,die vom Waschbetonboden v.Hd.mit Btl.aufgenommen wurden.Kot-Reste wurden mit Wasser und groben Besen "verteilt"!)Dann wurden 2 alte Läufer ausgelegt, worauf sichtbar 2-3 Kothaufen tägl.bis zum späten Vormittag z.Zt.liegen bleiben,erst dann wird weggeräumt,danach wird "Gassi" kurz gemacht,der Hund wird in den Kofferraum des 5-türigen Polos "gesetzt und "Frauchen"fährt vom Hof. Am 25.12.2017

waren frische,stinkende Pfoten-Abdrücke auf der Fußmatte im EG-Flur,Fotos liegen vor,Fußmatte wurde entsorgt.Die Gefahr einer weiteren Kot-Verteilung in die Wohnungen ist gegeben,da beim Abnehmen des Kotes auf dem Loggia-Läufer keine saubere Tritt-fläche mehr vorhanden ist!Wohnungs-Inhaber und die SGH als Verwalter in Bad Oeynhausen:"Auf dem Balkon kann jeder machen,was er will!"So der Tenor!"Geruchs-Belästigung vom 24./25.12.2017 muß nachgewiesen werden!"Diese Stellungnahme ist für meine Frau und mich unbegreiflich,das Ganze ist so eklig,widerspricht jeglichen Hygiene-Regeln!

Loki schrieb am 22.02.2017

Kann man die Genehmigung auch widerrufen, wenn es sich bei der Verunreinigung um Hundehaare auf der eigenen Fußmatte oder im Hausflur handelt?

J. Klausing-Werner schrieb am 30.06.2015

Hundehasser !!!

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