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Amtsgericht Frankfurt an der Oder, Urteil vom 24.11.2004
25 C 1002/04, 2.5 C 1002/04 -

Keine Mietminderung bei Wohnungsleerstand

Mieter hat höhere Heizungskosten

Ein Mieter hat keinen Anspruch auf Mietminderung mit der Begründung, dass er höhere Heizkosten habe, weil unter, über oder neben ihm Wohnungen nicht bewohnt sind. Das hat das Amtsgericht Frankfurt an der Oder entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stand die über dem Mieter gelegene Wohnung während des gesamten Winters leer. Daher musste der Mieter wesentlich mehr heizen als noch im Vorjahr als die Wohnung noch bewohnt war. Er minderte daher die Miete. Seine Begründung: Durch die leer stehende Wohnung seien die Wände ausgekühlt. Er habe daher höhere Heizkosten. Der Vermieter klagte hiergegen vor dem Amtsgericht Frankfurt an der Oder.

Leerstand ist allgemeines Lebensrisiko des Mieters

Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Grundsätzlich habe ein Mieter keinen Anspruch darauf, dass die Wohnungen unter, über und neben ihm bewohnt und damit auch beheizt seien. Es gehöre zum normalen Lebensrisiko eines Mieters, wenn in einem größeren Mietshaus Wohnungsleerstand herrsche bzw. es zu einer natürlichen Fluktuation komme. Durch die höheren Heizkosten sei zudem die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung nicht beeinträchtigt. Die Wohnung könne weiterhin normal genutzt werden.

Vermieter muss nicht alle Wohnungen vermieten

Im Übrigen sei der Vermieter - von Ausnahmen abgesehen - auch nicht verpflichtet, sämtliche Wohnungen in einem Haus zu vermieten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2006
Quelle: ra-online (pt)

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Dokument-Nr.: 3053 Dokument-Nr. 3053

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