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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.10.2011
33 C 588/11-76 -

Heizungsausfall an Weihnachten rechtfertigt Mietminderung um 25 Prozent

Tauglichkeit der Wohnung zum vertraglich vereinbarten Zweck war nicht unerheblich beeinträchtigt

Fällt die Heizung mehrmals hintereinander in kurzen zeitlichen Abständen aus und passiert dies auch über die Weihnachtsfeiertage, so ist eine Kürzung der Monatsmiete um 25 Prozent gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im vorliegenden Fall war die Heizung in einer Mietwohnung im Zeitraum vom 17.12. bis 26.12.2010 mehrfach ausgefallen. Vor allem an den Weihnachtstagen war sie regelmäßig defekt. Der Mieter teilte diesen Umstand unverzüglich dem Hausmeister mit, der die Heizung nach jedem Ausfall gleich wieder zum Laufen brachte. Der Mieter sah sich damit zur Minderung der Miete für den Zeitraum im Dezember berechtigt. Da die Dezembermiete schon bezahlt war, behielt der Mieter einen entsprechenden Teil der Januarmiete in. Der Vermieter klagte daraufhin und forderte die vollständige Zahlung.

Miete im Dezember war mit einem Mangel behaftet

Dem Kläger steht nach Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main kein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete für den Monat Januar zu. Hingegen habe der Beklagte Anspruch auf Rückzahlung überbezahlter Miete gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Im Dezember sei die Miete mit einem Mangel behaftet gewesen, der die Tauglichkeit der Wohnung zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nicht unerheblich beeinträchtigt habe. Die Beeinträchtigung durch den Heizungsausfall in der Heizperiode, vor allem über die Weihnachtstage, begründe eine Mietminderung um 25 Prozent der Monatsmiete.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Frankfurt am Main (vt/st)

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