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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.01.2015
- 33 C 3407/14 -
Ohne rechtfertigende Umstände ist Anbringung einer Videokamera oder Kameraattrappe durch Vermieter unzulässig
Allgemeiner Hinweis auf abschreckende Wirkung und Erhöhung der Sicherheit begründet kein Recht zur Installation von Kameras
Das Anbringen einer Videokamera oder Kameraattrappe am Hauseigang durch den Vermieter ist ohne Hinzutreten rechtfertigender Umstände unzulässig. Der allgemeine Hinweis auf die abschreckende Wirkung und die Erhöhung der Sicherheit genügt nicht als Rechtfertigung. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 bemerkte der Mieter einer Wohnung am
Mieter hat auf Entfernung der Kameraattrappe
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe ein Anspruch auf
Allgemeiner Hinweis auf abschreckende Wirkung und Erhöhung der Sicherheit begründet kein Recht zur Installation von Kameras
Die Vermieterin habe nach Ansicht des Amtsgerichts keine Umstände vorgetragen, die eine Installation einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2015
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
- Videoüberwachtes Treppenhaus verletzt Persönlichkeitsrechte der Mieter
(Amtsgericht München, Urteil vom 16.10.2009
[Aktenzeichen: 423 C 34037/08]) - Keine Geldentschädigung für Mieter wegen heimlich installierter Kameras bei bloßer Überwachung des Außenbereichs der Wohnung und Vorliegen eines Unterlassungstitels
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 02.10.2019
[Aktenzeichen: 65 S 1/19])
Jahrgang: 2015, Seite: 280 ZD 2015, 280
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Dokument-Nr. 21510
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