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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.07.2022
33 C 2065/22 -

Erhöhung des Gaspreises um 500 % rechtfertigt keine Einstellung des Gasbezugs beim Mieter

Mieter kann mittels einstweiliger Verfügung Wiederherstellung des Gasversorgung erreichen

Die Erhöhung des Gaspreises um 500 % rechtfertigt es nicht, beim Mieter den Gasbezug einzustellen. Der Mieter kann mittels einstweiliger Verfügung die Wiederaufnahme der Gasversorgung erreichen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2022 teilte ein Vermieter in Hessen seinen Wohnungsmietern mit, dass er wegen der Erhöhung des Gaspreises um 500 % ab Juli 2022 den Gasbezug einstellen werde. Zugleich verwies er auf alternative Möglichkeiten des Heizens und Warmwassererwärmung. Die Mieter einer Wohnung waren damit nicht einverstanden und wollten mittels einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass die Gasversorgungwiederhergestellt wird.

Anspruch auf Wiederherstellung der Gasversorgung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf Versorgung der Wohnung mit Warmwasser und Heizung und damit auf Wiederherstellung der Gasversorgung zu. Die Erhöhung des Gaspreises rechtfertige keine Einstellung des Gasbezugs. Der Vermieter könne dagegen die Vorauszahlungen für die Zukunft erhöhen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2022
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2022, 1008/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2022, Seite: 1008
GE 2022, 1008

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 32281 Dokument-Nr. 32281

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