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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.12.1998
32 C 2597/98-40 -

2 Monate alter Adventskranz muss ständig beobachtet werden

Zur grob fahrlässigen Herbeiführung eines Wohnungsbrandes durch Entzünden eines 2 Monate alten Adventskranzes

Wer einem Adventskranz mit brennenden Kerzen keine Aufmerksamkeit schenkt, und wenn sich infolge dessen durch Entzünden der Zweige ein Brand entwickelt, der haftet für die entstehenden Brandschäden. Eine Versicherung, die auch Feuergefahr in ihre Leistung einschließt, kann dem Geschädigten in diesem Fall "grobe Fahrlässigkeit" unterstellen und damit einen Anspruch auf Schadensersatz von sich weisen. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main.

Im vorliegenden Fall richtete ein brennender Adventskranz Schäden an Teppichboden, Wänden und der Decke eines Wohnzimmers an. Die Geschädigte hatte eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, die auch Feuer als versicherte Gefahr einschließt, und wollte diese jetzt auf Deckung des entstandenen Schadens in Anspruch nehmen. Die Versicherung vertrat jedoch die Auffassung, sie sei von einer Leistungsverpflichtung frei (§ 61 VVG), da die Frau den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Zwei Monate alter Adventskranz geht explosionsartig in Flammen auf

Zum Zeitpunkt des Unfalls lag die Geschädigte auf ihrem Sofa und las ein Buch, während die Kerzen des über ihrem Couchtisch hängenden Adventskranzes brannten. Dabei habe sie nicht mitbekommen, wie sich der Kranz entzündete und "explosionsartig" in Flammen aufging. Sie habe sofort versucht, den Kranz mit Wasser zu löschen, was ihr jedoch erst nach mehreren Versuchen gelang. In der Zwischenzeit war das brennende Objekt herabgestürzt und hatte Brandschäden an Teppich und Teppichboden verursacht und Rußspuren an Decke und Wänden hinterlassen. Der bereits zwei Monate alte Adventskranz habe bis zu seiner Entzündung keine Anzeichen von Austrocknung gezeigt, wie beispielsweise abfallende Nadeln oder Verfärbung.

Kein Anspruch auf Schadensersatz: "Grobe Fahrlässigkeit" der Geschädigten

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Versicherung den Schaden nicht ersetzen muss. Nach § 61 VVG ist die Versicherung von der Leistungspflicht frei geworden. Die Klägerin habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt. Der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht liege darin, dass die Klägerin Kerzen auf einem zwei Monate alten Adventskranz entzündet und nicht ständig im Auge behalten habe. Offenkundig waren die Zweige echt, da der Hinweis der Klägerin, sie habe keine Anzeichen von Verfärbung oder Austrocknung wahrgenommen, nur bei echten Zweigen Sinn machen würde.

Kerzen ständig beobachten

Es sei nahe liegend, dass ein echter Kranz nach zwei Monaten bereits ausgetrocknet sei und deshalb schnell in Flammen aufgehen könne. Wer trotzdem Kerzen auf einem derart feuergefährdeten Objekt entzünde, müsse diese ständig im Auge behalten, um im sehr nahe liegenden Fall eines Feuers schnell und angemessen reagieren zu können und damit weitere Brandschäden zu verhindern. Das Gericht fügte hinzu, dass auch wenn der Adventskranz noch nicht so alt und vertrocknet gewesen wäre, grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hätte. Da sich die Person im selben Raum befunden habe, hätte sie dem Kranz generell mehr Aufmerksamkeit schenken und damit eine Ausbreitung eines möglichen Feuers schneller begegnen können.

Anmerkung: Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz ab 1. Januar 2008 muss der Schaden anteilig ersetzt werden, je nach Umfang des Verschuldens des Versicherungsnehmers.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Frankfurt am Main (vt/st)

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