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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2019
- 32 C 2036/18 (24) -
Streit mit Mitschülern und Unhöflichkeiten von Dozenten in der Kosmetikschule berechtigen nicht zur Kündigung des Ausbildungsvertrags
Für eine fristlose Kündigung erforderliche Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Streit zwischen Mitschülern und unhöfliche Äußerungen von Dozentinnen einer Kosmetikschule eine Schülerin nicht zur fristlosen Kündigung des Ausbildungsvertrags berechtigen, wenn sich die Streitigkeiten im Rahmen des sozial Üblichen halten und die Äußerungen weder beleidigend sind, Mobbingcharakter tragen oder sonst einen schweren Vertrauensbruch darstellen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die seit 2014 kontinuierlich in fachärztlicher Behandlung wegen "Mobbings" war, begann im Jahr 2017 eine einjährige
Vorfälle in der Schule sind nicht als Mobbing oder Demütigungen zu bewerten
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hörte die Parteien persönlich an und wies die Klage im Anschluss ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es lediglich vereinzelt zu Unhöflichkeiten gekommen sei, die insgesamt die für eine fristlose
Behandlungsbedürftige seelische Vorbelastung berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung
Die Beklagte habe - dem Ausbildungszweck in der Kosmetik entsprechend - auch auf ein gepflegtes Aussehen achten dürfen. Auch die behandlungsbedürftige seelische Vorbelastung der Klägerin berechtige nicht zur fristlosen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2019
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
- Mobbing nicht ersichtlich: Schmerzensgeldforderung in Höhe von 893.000 Euro zurückgewiesen
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013
[Aktenzeichen: 17 Sa 602/12]) - Fristlose Kündigungen und Abmahnungen stellen kein Mobbing dar
(Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 01.03.2012
[Aktenzeichen: 6 Ca 3382/11])
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Dokument-Nr. 27676
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