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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.09.2016
- 32 C 1014/16 -
Erneute Enteisung aufgrund Verzögerung bei der Starterlaubniserteilung sowie Startbahnwechsel stellen keine außergewöhnlichen Umstände dar
Fluggast hat aufgrund Ankunftsverspätung Anspruch auf Ausgleichszahlung
Kommt es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, weil das Flugzeug wegen einer Verzögerung bei der Starterlaubniserteilung erneut enteist und zudem aufgrund geänderter Windverhältnisse die Startbahn gewechselt werden muss, so kann ein davon betroffener Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) beanspruchen. Auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall war eine Flugpassagierin von einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden betroffen. Hintergrund dessen war, dass wegen Verzögerungen bei der Erteilung der Starterlaubnis eine erneute
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf
Erneute Enteisung kein außergewöhnlicher Umstand
Nach Ansicht des Amtsgerichts stelle in den Wintermonaten die aufgrund der beschränkten Wirkdauer der Enteisungsflüssigkeit einhergehende Notwendigkeit einer erneuten
Kein Außergewöhnlicher Umstand aufgrund Startbahnwechsel
Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2017
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 28/rb)
- Enteisung eines Flugzeugs begründet keinen außergewöhnlichen Umstand an Flugverspätung
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2017
[Aktenzeichen: 31 C 3832/15 (83)]) - Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Fehlende Enteisung des Flugzeugs begründet keinen außergewöhnlichen Umstand
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.2015
[Aktenzeichen: 29 C 286/15 (85)])
Jahrgang: 2017, Seite: 28 RRa 2017, 28
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Dokument-Nr. 24089
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