wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.03.2011
31 C 3239/10-74 -

Unberechtigte Nutzung einer Grafik auf der eigenen Homepage stellt Urheberrechtsverletzung dar und begründet Anspruch auf Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten

Höhe der zu ersetzenden Abmahnkosten richtet sich nach der Höhe des Gegenstandswertes

Wer eine Urheberrechtsverletzung begeht, indem er eine Grafik ohne Erlaubnis des Inhabers auf seiner Homepage veröffentlicht, der muss die daraus gegebenenfalls entstehenden anwaltlichen Abmahnkosten übernehmen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um die Rechtmäßigkeit von Ersatzansprüchen für anwaltliche Abmahnkosten nach einer Urheberrechtsverletzung im Internet. Der Beklagte hatte eine Grafik, deren Inhaber der Kläger war, auf seiner Internet-Homepage verwendet, ohne hierzu vom Kläger die Erlaubnis eingeholt zu haben.

Beklagter ist zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet

Das Amtsgericht Frankfurt am Main stellte fest, dass diese unberechtigte Nutzung der Grafik den Kläger zu einer Abmahnung durch einen Anwalt, die nach § 97 a Abs. 1 UrhG einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auslöse, berechtige. Nachdem der Kläger den Beklagten abmahnen ließ, sei der Beklagte zum Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Die Höhe dieser Kosten richte sich nach der Höhe des Gegenstandswertes, der der Abmahnung zugrunde zu legen war. Im vorliegenden Fall bestimmte das Gericht schließlich einen Gegenstandswert in Höhe von 6.000 Euro. Unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr ergebe sich daraus ein Gesamtbetrag von rund 450 Euro, der dem Beklagten zu ersetzen war.

Kappungsgrenze bei einer Schadensersatzhöhe von 100 Euro kommt nicht zur Anwendung

Die Kappungsgrenze des § 97 a Abs. 2 UrhG, nach dem sich ein Anspruch auf Ersatz auf 100 Euro beschränke, komme vorliegend nicht zur Anwendung, da bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Nach diesen hätte es sich um die erstmalige Abmahnung handeln müssen, ein einfach gelagerter Fall sowie eine nur unerhebliche Rechtsverletzung hätte vorliegen müssen. Zudem hätte die Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfinden müssen. Vorliegend handele es sich weder um einen einfach gelagerten Fall, noch um eine Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Der Kläger habe glaubhaft machen können, dass zunächst nicht zweifelsfrei feststellbar gewesen sei, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorgelegen habe. Deshalb habe er umfangreiche Nachforschungen anstellen müssen. Bereits aus diesem Grunde sei ein einfach gelagerter Fall nicht mehr zu bejahen.

Verlinkung mit kommerziellen Seiten muss sich der Internetseiten-Inhaber zurechnen lassen

Im Übrigen habe die Urheberrechtsverletzung nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden. Die Internet-Seite des Beklagten sei jedenfalls auch mit kommerziellen Seiten verlinkt. Auch wenn der Beklagte selbst seine Homepage nicht geschäftlich verwende, müsse er sich die Verlinkung mit geschäftlichen Seiten zurechnen lassen. Aus diesem Grund könne auch nicht mehr von einer Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs gesprochen werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Frankfurt am Main (vt/st)

Aktuelle Urteile aus dem Anwaltliches Gebührenrecht | Urheberrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11852 Dokument-Nr. 11852

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11852

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung