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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.12.2016
30 C 2528/16 (75) -

Für Darlegung der Ankunftsverspätung genügt Angabe des Zeitpunkts der Möglichkeit zum Verlassen des Flugzeugs

Fluggesellschaft kann dem durch Angabe des Zeitpunkts der Öffnung der ersten Tür entgegentreten

Für die Darlegung einer Ankunftsverspätung genügt es, wenn der Fluggast den Zeitpunkt angibt, an dem er das Flugzeug verlassen konnte. Will die Fluggesellschaft dem entgegentreten, muss sie angeben, zu welchem Zeitpunkt die erste Tür zum Ausstieg geöffnet wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Fluggast gegen eine Fluggesellschaft. Es ging dabei um die Zahlung einer Ausgleichsentschädigung wegen einer behaupteten Ankunftsverspätung von 3 Stunden und 25 Minuten. Der Fluggast behauptete, er habe das Flugzeug erst nach dieser Zeit verlassen können. Dies stritt die Fluggesellschaft jedoch ab. Sie führte an, dass die Tür zum Ausstieg bereits früher geöffnet wurde und somit früher ein Ausstieg möglich gewesen sei. Die Fluggesellschaft konnte jedoch nicht angeben, zu welchem Zeitpunkt die Tür geöffnet wurde.

Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Ankunftsverspätung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm stehe gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung aufgrund der behaupteten Ankunftsverspätung ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu.

Darlegungspflicht: Zeitpunktangabe über tatsächliches Verlassen des Flugzeuges ausreichend

Es sei zwar richtig, so das Amtsgericht, dass der Fluggast die tatsächliche Ankunftszeit des Flugzeugs angeben müsse. Für die Ankunftszeit komme es ausschließlich auf den Zeitpunkt an, an welchem die Flugzeugtür geöffnet und dem Fluggast die tatsächliche Möglichkeit eröffnet wurde, das Flugzeug zu verlassen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.09.2014 - C 452/13 -). Jedoch sei es dem Fluggast in der Regel aufgrund der mangelnden Einsehbarkeit nicht möglich die Türöffnung wahrzunehmen. Daher genüge der Fluggast seiner Darlegungspflicht, wenn er die Zeit angebe, zu der er das Flugzeug habe verlassen können.

Fluggesellschaft kann Zeitpunktangabe des Fluggastes mit Zeitpunktangabe über Öffnung der ersten Tür entgegentreten

Die Fluggesellschaft könne den Angaben des Fluggastes nur dadurch entgegentreten, so das Amtsgericht, dass sie vortrage, wann die erste Tür zum Ausstieg geöffnet wurde. Da die Fluggesellschaft im vorliegenden Fall dieser Darlegungslast nicht nachgekommen war, ging das Gericht entsprechend des Vortrags des Fluggastes von einer Ankunftsverspätung von 3 Stunden und 25 Minuten aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2017
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2017, 81/rb)

Aktuelle Urteile aus dem EU-Recht | Reiserecht | Verbraucherrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2017, Seite: 81
RRa 2017, 81

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Dokument-Nr.: 24323 Dokument-Nr. 24323

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