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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.12.2019
29 C 4021/19 (46) -

Kein Anspruch auf Auszahlung gelochter Sparbücher

Gelochtes Sparbuch ist ungültig

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein gelochtes Sparbuch die Vermutung begründe, dass es bereits wegen Auszahlung des Sparbetrages entwertet wurde und ein diesbezüglicher Zahlungsanspruch gegen die Bank nicht mehr bestehe.

Im zugrundeliegenden Verfahren eröffnete die Klägerin im Jahr 2002 bei der beklagten Privatbank zwei Sparbücher. Im Dezember 2008 besuchte sie sodann eine Bankfiliale der Beklagten, woraufhin ihr 775,32 Euro auf eines der beiden Sparbücher als „Gutschrift“ übertragen wurden. Die Klägerin legte vor Eröffnung des Rechtsstreits das andere der beiden Sparbücher in einem gelochten Zustand bei der Bank vor und begehrte Auszahlung des Sparbuchbetrages in Höhe von 876,20 Euro. Die Beklagte verweigerte dies jedoch mit der Begründung, dass das gelochte Sparbuch bereits am 10.12.2008 aufgelöst und ausgezahlt worden sei. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Auszahlung des angeblichen Sparbetrages und Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.

AG weist Auszahlungsanspruch zurück

Das AG Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Es war der festen Überzeugung, dass das nun vorgelegte, gelochte Sparbuch am 10.12.2008 aufgelöst und der entsprechende Auszahlungsanspruch der Klägerin bereits am gleichen Tag durch Übertragung des Guthabens auf das zweite Sparbuch vollständig erfüllt worden sei.

Gutschrift bereits ausgezahlt

Hierfür sprächen mehrere objektive Anknüpfungstatsachen. Zum einen entspräche der krumme Auszahlungsbetrag dem damaligen Sparguthaben (750 Euro) addiert um die Zinsbeträge, die der Klägerin bis dahin zugestanden hätten. Zudem sei der zuerkannte Betrag als „Gutschrift“ und nicht etwa „Einzahlung“ im Verwendungszweck beschrieben worden.

Entwertung von Sparbüchern durch Lochen gängige Praxis

Des Weiteren sei es gängige Praxis, dass entwertete Sparbücher gelocht würden. Es sei zu unterstellen, dass die Klägerin (der das Sparbuch aufgrund ihres Alters noch als übliches Sparmedium bekannt sei) im Rahmen ihrer Allgemeinbildung wisse, dass ein gelochtes Sparbuch keine Gültigkeit mehr habe. Ihr Einwand, das Sparbuch selbst gelocht zu haben, um es besser abheften zu können, sei deshalb als nicht glaubhaft zu beurteilen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2020
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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Kommentare (2)

 
 
Dennis Langer schrieb am 02.10.2020

Getragene und abgewaschene Jeans mit Löchern lassen sich doch auch noch zu Geld machen.

Roland Berger antwortete am 03.10.2020

Sehr geehrter Herr Langer,

ob Sie sich als Kabarettist, professioneller Humorist oder Comedian eignen, kann ich nicht beurteilen. Fragen Sie doch einmal Oliver Pocher. In einem Portal wie diesem haben derartige Bemerkungen nichts zu suchen. Die gestattete Kommentarfunktion hat eine andere Zielrichtung.

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