wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.2015
29 C 286/15 (85) -

Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Fehlende Enteisung des Flugzeugs begründet keinen außergewöhnlichen Umstand

Fluggesellschaft muss für technische Funktionalität des Flugzeugs sorgen

Kommt es zu einer erheblichen Flugverspätung, weil das Flugzeug nicht enteist werden konnte, steht den Fluggästen ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen, da sie für die technische Funktionalität des Flugzeugs sorgen muss. Dazu gehört auch die Enteisung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2012 konnte ein Flugzeug aufgrund der winterlichen Witterungsverhältnisse nicht planmäßig von Frankfurt am Main nach Las Vegas starten. Hintergrund dessen war, dass die Enteisung des Flugzeugs nicht planmäßig stattfinden konnte. Aufgrund der verspäteten Enteisung konnte der Flug nicht mehr durchgeführt werden, da angesichts des zwölfstündigen Fluges nach Las Vegas die Dienstzeit der Crew überschritten worden wäre. Eine Ersatzcrew konnte ebenfalls nicht eingesetzt werden. Dies führte zu einer Flugverspätung von mehr als 20 Stunden. Einige Fluggäste klagten deswegen auf Zahlung einer Entschädigung. Die Fluggesellschaft berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand.

Anspruch auf Ausgleichszahlung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der klägerischen Fluggäste. Diesen habe nach der Fluggastrechteverordnung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 600 Euro zugestanden. Die Fluggesellschaft habe sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen dürfen.

Fehlende Enteisung stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die fehlende Enteisung des Flugzeugs keinen außergewöhnlichen Umstand dargestellt. Denn diese sei dem Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft zu zurechnen gewesen. Sie müsse für die technische Funktionalität des Flugzeugs sorgen, wozu dessen Eisfreiheit im Winter gehöre. Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, dass die Fluggesellschaft nach einer EU-Richtlinie auf eine Firma zur Enteisung beschränkt sei und keine Einflussmöglichkeit auf die Firma habe. Denn setze eine Fluggesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Drittfirmen ein, so müsse sie sich deren Handlungen zurechnen lassen. Ein fehlendes Weisungsrecht sowie eine Monopolstellung der Firma spiele dabei keine Rolle.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2015
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2015, 237/rb)

Aktuelle Urteile aus dem EU-Recht | Reiserecht | Verbraucherrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2015, Seite: 237
RRa 2015, 237

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21894 Dokument-Nr. 21894

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21894

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?