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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.06.2000
- 29 C 2234/99-69 -
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Tod eines Hundes
Außer Verhältnis zum Wert des Hundes stehende Heilbehandlungskosten können ersetzt verlangt werden
Wird ein Hund durch einen anderen Hund schwer verletzt, so dass er schließlich eingeschläfert werden muss, besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Jedoch können die Heilbehandlungskosten selbst dann ersetzt verlangt werden, wenn sie außer Verhältnis zum Wert des Hundes stehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde im Juni 1996 der Yorkshire-Terrier einer Hundehalterin von einem Pitbull-Terrier schwer verletzt. Nachdem die Versuche das Leben des Yorkshire-Terriers zu retten erfolglos blieben, musste er schließlich eingeschläfert werden. Die Hundehalterin klagte daraufhin unter anderem auf Zahlung von Schadenersatz wegen der aufgewandten Heilbehandlungskosten in Höhe von ca. 4000 DM sowie
Anspruch auf Heilbehandlungskosten bestand
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied, dass der Hundehalterin ein Schadenersatzanspruch wegen der aufgewandten Heilbehandlungskosten in Höhe von etwa 4.000 DM zustand. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass diese
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Demgegenüber hat das Amtsgericht den Anspruch auf
§ 90 a BGB unbeachtlich
Etwas anderes ergebe sich nach Auffassung des Amtsgerichts nicht aus § 90 a BGB. Zwar diene diese Vorschrift dem Schutz des Tieres und dem Respekt vor diesem Lebewesen, welche gleich dem Menschen ein Mitgeschöpf ist und deswegen der Sache nicht gleichgestellt werden darf. Die Zuerkennung eines Schmerzensgelds verbessere aber nicht die Stellung des Tiers, sondern nur die des Tierhalters. Ein umfassender Schutz der Mensch-Tier-Beziehung könne aus der Vorschrift jedenfalls nicht hergeleitet werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2013
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 2001, 17/rb)
Jahrgang: 2001, Seite: 17 NJW-RR 2001, 17
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Dokument-Nr. 16923
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